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Staatliche Subventionen für Immobilieneigentümer

Vor einem Hauskauf oder Hausbau ist die Frage der Finanzierung von großer Bedeutung. Viele Interessenten wissen dabei nicht, dass sie für ihre Baufinanzierung staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen können. Zu den Förderungsmaßnahmen zählen etwa das Baukindergeld für Familien, die Wohn-Riester-Initiative oder das KfW-Wohneigentumsprogramm. Wie Sie beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses von staatlichen Förderungen profitieren, zeigen wir Ihnen in diesem Ratgeber-Artikel.

1. Welche staatlichen Förderungen beim Hauskauf gibt es?

Wer auf staatliche Unterstützung zur Finanzierung des Eigenheims hofft, hat mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Die Art der Unterstützung hängt dabei immer von der persönlichen Lebenssituation des Antragstellers ab. Der Antrag muss vor Baubeginn gestellt worden sein. Die einzelnen Bundesländer haben zudem landeseigene Förderprogramme. Eine individuelle Beratung bei einer Bank wäre daher lohnenswert.

Wichtig:

Zuschüsse sind kein Eigenkapital! Dass es sie gibt, bedeutet noch nicht, dass man sie auch tatsächlich erhält. Somit sollten Sie auch nicht als fester Teil des Budgets eingeplant werden.

Je nach Bundesland gibt es bestimmte Fördermittel

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1.1 Die Wohn-Riester-Initiative für Gutverdiener mit Kindern

Die Einführung der sogenannten „Wohn-Riester“ im Jahr 2008, auch Eigenheimrente genannt, beendete eine jahrelange Durststrecke ohne jegliche staatliche Bezuschussung für Immobilieneigentümer. Das Modell lohnt sich vor allem für Gutverdiener und Familien mit Kindern, sofern auch ohne „Wohn-Riester“ eine echte Kaufabsicht besteht.

Die Wohn-Riester Initiative ermöglicht ein schnelleres Abzahlen der Immobilie. Ziel dabei ist, das mietfreie Wohnen im Alter zu gewähren, unter der Bedingung, dass die Immobilie vom Antragsteller selbst genutzt wird. Das Geld kann in verschiedenen Etappen des Immobilienkaufs eingesetzt werden. So hat man beispielsweise die Möglichkeit, das Wohn-Riester Fördergeld in einen Bausparvertrag einzuzahlen. Hat man vorher bereits ein Darlehen zum Hausbau oder -kauf aufgenommen, so kann das Wohn-Riester Geld zur Tilgung verwendet werden.

Die jährlichen Zuschüsse setzen sich aus einer Grundzulage in Höhe von 175 Euro pro Person sowie einer Kinderzulage in Höhe von 185 Euro zusammen. Sollte das Kind erst nach 2008 geboren worden sein, so erhöht sich diese Zulage auf 300 Euro. Zudem gibt es eine Steuererstattung, welche von der Höhe des Einkommens abhängt. Das Darlehen muss zum Beginn der Rente beglichen sein und mindestens 4 Prozent des jährlichen Bruttogehalts müssen zur Tilgung des Kredits verwendet werden.

Jährlich kann also ein beträchtlicher Betrag eingespart werden, welcher für die Finanzierung des Eigenheims genutzt werden kann. Diese Ersparnisse sind allerdings mit einem beachtlichen bürokratischen Aufwand verbunden. Wer bereit ist, diesen in Kauf zu nehmen, für den kann der Wohn-Riester-Zuschuss durchaus lohnend sein.

1.2 KfW-Wohneigentumsprogramm bei Kauf und Neubau

Mit ihrem Wohneigentumsprogramm unterstützt die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Immobilienkäufe, Hausbauten, Modernisierungen und Energiespar-Investitionen. Ob gebrauchte Immobilien oder Neubauten, die KfW bietet zinsgünstige Darlehen inklusive langer Laufzeiten und tilgungsfreier Zeit, unabhängig vom Einkommen und Familienstand. Voraussetzung dabei ist, dass der Antragsteller das Darlehen ordnungsgemäß zurückzahlen kann.

Das KfW Förderprogramm bietet zudem bis zu fünf tilgungsfreie Anlaufjahre, in welchen man nicht in die Tilgung zahlt, sondern nur die Kreditzinsen.

Seit Oktober 2019 hat die KfW die Fördersumme für Eigenheime verdoppelt und bietet somit einen Förderkredit bis 100.000 Euro ab 0,84 Prozent effektivem Jahreszins für folgende Kosten:

Hausbau:

Hauskauf:

Der Kredit eignet sich besonders gut bei einer Vollfinanzierung, da die KfW die Zinsen auch dann nicht anhebt, wenn die Kreditsumme mehr als 80% der Gesamtsumme ausmacht.

Das KfW-Wohneigentumsprogramm greift nicht bei vermieteten Immobilien, Gewerbeimmobilien und Ferienwohnungen.

1.3 Baukindergeld: Staatliche Förderung für den Hauskauf mit Kindern

Die Quote der jungen Familien, die in Deutschland Wohnraum besitzen, ist gering. Um sie zu erhöhen, hat die Bundesregierung das Baukindergeld ins Leben gerufen. Das Baukindergeld ist ein KfW-Förderprogramm und eine staatliche Förderung für einen Hauskauf mit Kindern. Anspruch darauf haben Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren, welche erstmals ein Haus oder eine Eigentumswohnung erwerben. Das Maximal-Einkommen des Haushalts darf dabei den Bruttobetrag von 90.000 Euro nicht überschreiten. Dieses Limit wird mit jedem weiteren Kind um 15.000 Euro erhöht.

Der Baukindergeld-Antrag muss spätestens sechs Monate nach Einzug in die Eigentumswohnung oder das Haus über das KfW-Zuschussportal gestellt werden. Die Förderung durch das Baukindergeld beträgt 1.200 Euro pro Jahr und Kind für maximal zehn Jahre und gilt für Kaufverträge, die zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 geschlossen wurden. Bei Neubauten muss die Baugenehmigung in diesem Zeitraum erfolgen.

Das Baukindergeld wird nach dem "Wer zuerst kommt, malt zuerst" Prinzip vergeben: Wer zuerst beantragt, hat als erstes Anspruch auf Geld. Sind die Mittel der Bundesregierung einmal aufgebraucht, werden keine neuen mehr freigegeben. Insgesamt waren 10 Milliarden Euro eingeplant.

Anträge auf Baukindergeld werden nur noch bis zum 31.12.2023 bewilligt, und das nur, wenn der Kaufvertrag oder die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 vorliegt. Ursprünglich sollte diese Frist mit dem 31.12.2020 enden, doch aufgrund der Corona-Pandemie wurde sie verlängert. Wer Kaufvertrag oder Baugenehmigung also erst nach diesem Datum erworben hat, hat keinen Anspruch mehr auf Baukindergeld.

Um jungen Familien das Eigenheim zu ermöglichen, wurde das Baukindergeld eingeführt.

1.4 BAFA-Förderprogramm: Heizen mit erneuerbaren Energien

Als Bundesoberbehörde des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vergibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Fördermittel für Maßnahmen für mehr Energieeffizienz. Mit dem Programm “Heizen mit erneuerbaren Energien” fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Immobilienbesitzer beim Einbau bzw. Austausch von Heizungsanlagen. Bei der Fördermaßnahme handelt es sich um einen Zuschuss zu den anfallenden Kosten für eine geförderte Maßnahme. Dieses Geld muss nicht zurückgezahlt werden. Je nach Maßnahme werden 20-45 Prozent der Kosten übernommen.

Gefördert wird der Einbau von:

  • Solarthermieanlagen

  • Biomasseanlagen

  • effizienten Wärmepumpenanlagen

  • EE-Hybride

  • Gas-Hybrid-Heizungen

  • Gas-Brennwertheizungen

Die Förderung ist an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft, die bei der Umsetzung der Maßnahme zu beachten sind. Mehr dazu finden sie auf der Webseite der BAFA.

Der Förderantrag muss noch vor Beginn der Maßnahme zusammen mit den Kostenvoranschlägen online beim BAFA eingereicht werden. Sobald Sie den Antrag gestellt haben, dürfen Sie die Maßnahme umsetzen. Den Bewilligungszeitraum entnehmen Sie der Bewilligung. Die Anlage muss spätestens neun Monate nach Bewilligung in Betrieb genommen werden. Nach Einreichen der Rechnungen, aller Belege und einer Verwendungsnachweiserklärung erhalten Sie die Auszahlung der Fördermittel.

Interessant wird die BAFA-Förderung besonders beim Erwerb von Altbauten in ländlichen Regionen, wie beispielsweise beim Kauf eines Bauernhofes. Neubauten mit Bauantrag nach 2009 sind von der Förderung ausgenommen.

Die BAFA-Förderung ist mit der KfW Förderung kombinierbar, jedoch ohne Steuerermäßigung.

1.5 Wohnungsbauprämie

Wer einen Bausparvertrag abschließt, hat in den meisten Fällen ein Recht auf eine Wohnungsbauprämie. Mit der ältesten Form der staatlichen Immobilienförderung will der Staat den Bau neuer Wohnungen fördern.

Um eine Wohnungsbauprämie zu erhalten muss man über 16 Jahre alt sein und jährlich mindestens 159 Euro in einen Bausparvertrag einzahlen. Die Zuschüsse sind jedoch überschaubar. Ist man ledig, so erhält man einen jährlichen Zuschuss von höchstens 70 Euro, Ehepaare erhalten höchstens 140 Euro.

Ab 2021 darf außerdem das zu versteuernde Einkommen bei ledigen Personen die Grenze von 35.000 Euro nicht übersteigen, um noch Anspruch auf die Wohnungsbauprämie zu haben. Bei Ehepaaren liegt diese Grenze bei 70.000 Euro im Jahr.

Die Wohnungsbauprämie wird nicht direkt ausgezahlt, sondern erst dann, wenn man seinen Bausparvertrag wohnwirtschaftlich verwendet, also ein Haus oder eine Wohnung kauft, baut, modernisiert oder umbaut.

Im folgenden Kontoauszug nach Antragstellung wird der Antragsteller von der Bausparkasse darüber informiert, ob die Prämie für das beantragte Jahr vorgemerkt wurde.

2. Was kann ich beim Kauf einer Eigentumswohnung steuerlich absetzen?

Eine sehr wirksame Methode, um die private Steuerlast zu verringern, sind Abschreibungsmöglichkeiten für Ihre Immobilie.

Grund hierfür ist die Annahme, dass der Immobilienwert im Laufe der Zeit durch Abnutzung sinkt. Dieser Wertverlust kann in Form einer Abschreibung von der Steuer abgesetzt werden. Die jährliche Abschreibungsrate beträgt dabei 2% der Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Für jede Immobilie gibt es einen geschätzten Nutzungszeitraum, in der Regel beträgt dieser 50 Jahre. Der Kaufpreis der Immobilie wird über diesen bestimmten Zeitraum verteilt. Somit können dann über die gesamte Nutzungsdauer 2% des Kaufpreises der Immobilie abgeschrieben werden. Der Abschreibungsaufwand kann bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Um dies nutzen zu können, sollten Immobilieneigentümer allerdings bereits beim Kaufvertrag die Summe in Objekt und Grundstück aufteilen. Bei der späteren Abschreibung darf nämlich lediglich der Gebäudewert geltend gemacht werden.

staatliche Subventionen sind absetzbar

3. Kann ich Instandsetzungsaufwendungen von der Steuer absetzen?

Auch die Pflege der Immobilie, also ihre Instandhaltung einschließlich Reparaturen und Modernisierungen, führt unter Umständen zu steuerlichen Vorteilen. Hierbei sind zwei wesentliche Punkte zu unterscheiden:

3.1 Modernisierungsaufwendungen (Erhaltungsaufwand)

Eine kurzfristige Lösung zur Senkung der Steuerlast von Immobilieneigentümern stellt die Möglichkeit dar, Renovierungs- und Modernisierungsaufwendungen als “Erhaltungsaufwand” steuerlich geltend zu machen. Die gesetzliche Grenze liegt hier bei 4.000 Euro.

Info: Bei den Aufwendungen darf es sich nicht um Modernisierungen handeln, die entweder den Wohnstandard der Immobilie erhöhen oder die Wohnfläche signifikant vergrößern. Sollte das dennoch zutreffen, gelten diese Aufwendungen automatisch als Herstellkosten und bieten die Möglichkeit zur Abschreibung.

3.2 Aufwendungen für gewichtige Reparaturen

Sollten Ihre Aufwendungen für Reparaturen, Modernisierungen und Sanierungen innerhalb der ersten drei Jahre in der Summe 15 Prozent des Kaufpreises übersteigen, unterliegen diese nicht mehr zur Gänze den Werbungskosten und sind daher auch nicht steuerlich abzugsfähig.

Deshalb sollten Immobilieneigentümer den Renovierungsaufwand planen. Verschieben Sie nicht unbedingt notwendige Maßnahmen in den Zeitraum nach Ablauf der Dreijahresfrist. So stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Aufwendungen als Werbungskosten oder Erhaltungsaufwand geltend machen können.

Lesetipp:

Hier finden sie nützliche Tipps zum Sparen der Grunderwerbsteuer.

4. Was ist das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) ?

Neben den Zuschüssen der KfW und den anderen staatlichen Förderungen beim Hauskauf gibt es ebenso Maßnahmen, die Geringverdienern die Wohnungssuche erleichtern sollen.

Mit dem Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes 2001 (WoFG) wurde der soziale Wohnungsbau neu gestaltet und den heutigen Bedürfnissen angepasst. Dementsprechend hat der soziale Wohnungsbau sich zur sozialen Wohnraumförderung weiterentwickelt

.

Gemäß des Wohnraumförderungsgesetzes soll Folgendes staatlich subventioniert werden:

  1. Wohnungsbau einschließlich des erstmaligen Erwerbs von Wohnraum innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung

  2. Verstärkte Modernisierung von Wohnräumen

  3. Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum

  4. Erwerb von bestehendem Wohnraum

staatliche Förderung Wohnraumförderungsgesetz

Disclaimer

Die Informationen, Empfehlungen und juristischen Erläuterungen in unserem Ratgeber stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr und Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann und soll diese nicht ersetzen. Bei Bedarf empfehlen wir gerne einen geeigneten Rechtsanwalt ([email protected]).

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