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Baulastenverzeichnis: Einsicht, Inhalte & Kosten

Das Baulastenverzeichnis ist ein bei den lokalen Bauaufsichtsbehörden geführtes Verzeichnis, das Eintragungen über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen auf einem Grundstück enthält.

Bei den Eintragungen im Baulastenverzeichnis handelt es sich um Baulasten, die den Grundstückseigentümer dazu verpflichten auf dem Grundstück bestimmte Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Sind Baulasten im Baulastenverzeichnis eingetragen, kann die Bebaubarkeit des Grundstücks deutlich eingeschränkt werden. Dies kann sich zudem auf den Immobilienwert auswirken. Daher ist die Einsicht in das Baulastenverzeichnis insbesondere für einen Interessenten beim Grundstückskauf wichtig, denn die Baulasten gehen bei einem Verkauf auf den Rechtsnachfolger über. Aber was genau steht überhaupt im Baulastenverzeichnis? Wie erfolgt die Einsicht in das Baulastenverzeichnis und wie wirken sich Baulasten auf den Grundstücksverkauf aus? Alle Fragen rund um das Baulastenverzeichnis beantworten wir Ihnen in diesem Ratgeber-Artikel.

Das Baulastenverzeichnis

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1. Was ist das Baulastenverzeichnis und was steht im Baulastenverzeichnis?

Das Baulastenverzeichnis enthält Eintragungen über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers hinsichtlich seines Grundstücks und wird bei den lokalen Baubehörden geführt. Bei den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen handelt es sich um Baulasten, die die Nutzung oder Bebauung des belasteten Grundstücks einschränken. Baulasten werden durch den Grundstückseigentümer gewährt, sind dauerhaft gültig und bleiben auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Baulasten beziehen sich beispielsweise auf eine Zufahrts- oder auch eine Abstandsfächenbaulast für das angrenzendes Grundstück des Nachbarn.

Das Baulastenverzeichnis besteht ergänzend zum Grundbuch. Daher sind die im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulasten auch nicht im jeweiligen Grundbuchblatt eines Grundstückes vermerkt. Mit Ausnahme von Bayern führen alle Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland ein Baulastenverzeichnis.

2. Was sind Baulasten und welche Arten von Baulasten gibt es?

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Der Grundstückseigentümer muss demzufolge auf seinem Grundstück bestimmte Dinge tun, unterlassen oder dulden. Ein Grundstück kann mit einer oder mehreren Baulasten belastet sein. Welche Verpflichtungen an ein Grundstück gebunden sind wird im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Arten von Baulasten, die im Baulastenverzeichnis vermerkt sein können, sind folgende:

  • Abstandsflächenbaulast

  • Anbaubaulast

  • Vereinigungsbaulast

  • Erschließungsbaulast

  • Stellplatzbaulast

  • Überfahrbaulast

Alle Informationen zu den unterschiedlichen Baulasten können Sie auch in unserem Ratgeber-Artikel zum Thema Baulast nachlesen.

Baulastenverzeichnis: Die Anbaubaulast

3. Welche Behörde führt das Baulastenverzeichnis?

Als rechtliche Grundlage für Baulasten gelten die jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer. Baulastenverzeichnisse sind in Deutschland eine Angelegenheit der Städte, Gemeinden und Landkreise. Die entsprechenden lokalen Bauaufsichtsbehörden führen die Baulastenverzeichnisse. Einzig in Bayern gibt es kein Baulastenverzeichnis. Baulasten werden dort als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. In Brandenburg wurde das Baulastenverzeichnis 2016 erneut eingeführt.

4. Wie erfolgt die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis?

Eine Baulast entsteht, wenn der Bauherr bzw. der Eigentümer eines Grundstücks eine Baugenehmigung beantragt und durch die Baubehörde festgestellt wird, dass eine Baulast erforderlich wird. Um dennoch eine Baugenehmigung zu erhalten, kann der Grundstückseigentümer zu Lasten seines Grundstücks eine Baulast eintragen lassen. Hierfür legt der Grundstückseigentümer, auch Baulastgeber genannt, in der Regel einen ausgefüllten Baulastantrag und eine Einverständniserklärung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor.

Zu beachten ist dabei, dass die Baulast zwar durch den Grundstückseigentümer freiwillig und mit seinem Einverständnis eingetragen wurde, diese allerdings auf Wunsch des Eigentümers nicht einfach so aus dem Baulastenverzeichnis gelöscht werden kann. Eine Löschung aus dem Baulastenverzeichnis bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Behörde.

5. Wie kann das Baulastenverzeichnis eingesehen werden?

Ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis wird in der Regel schriftlich beantragt. Zudem können bestimmte Unterlagen von der lokalen Behörde verlangt werden, bevor sie eine Auskunft geben. Denn: Einsicht in das Baulastenverzeichnis erhalten nur Personen mit einem “berechtigten Interesse”. Ein “berechtigtes Interesse” besteht beispielsweise beim Grundstückseigentümer oder bei einem Kaufinteressenten des belasteten Grundstücks. Als Interessent wird für die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis meist eine Vollmacht vom Grundstückseigentümer erforderlich.

6. Welche Kosten entstehen durch die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis?

Abhängig von der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde werden auch mündliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis erteilt. Diese sind in aller Regel kostenlos oder nur mit einer geringen Gebühr verbunden. Wurde ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis angefordert, werden allerdings Gebühren fällig. Die Kosten für einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis variieren und sind davon abhängig, ob und wie viele Baulasten im Baulastenverzeichnis auf einem Grundstück vermerkt sind. Für einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis sollten Sie daher mit Gebühren zwischen 20 Euro und 150 Euro rechnen.

Baulastenverzeichnis: Kosten für die Einsichtnahme

7. Welche Rolle spielt das Baulastenverzeichnis beim Grundstücksverkauf?

Im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulasten bleiben auch bei einem Grundstücksverkauf bestehen. Dementsprechend sollten Interessenten vor dem Kauf eines Grundstücks Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen. Außer im Bundesland Bayern sind Baulasten nämlich nicht im Grundbuch eingetragen und können nur durch einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis in Erfahrung gebracht werden. Zudem sind Notare im Rahmen des Abschluss von Kaufverträgen nicht dazu verpflichtet, das Baulastenverzeichnis einzusehen. Gewährleistungsrechte im Anschluss an den Kauf können außerdem nur geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer von den bestehenden Baulasten Kenntnis hatte und diese arglistig verschwiegen hat. Demzufolge sind Kaufinteressenten am besten beraten, sich schon vorab um die Einsicht in das Baulastenverzeichnis kümmern.

Häufige im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulasten sind beispielsweise Wegerechte zugunsten des Nachbarn. Auch gibt es bestimmte Abstandsflächen die zum Grundstück des Nachbarn einzuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist die Fläche zwischen zwei Gebäuden, welche eingehalten werden muss. Je nachdem um was für eine Baulast es sich handelt, kann der Wert eines Grundstücks erheblich beeinflusst sein, vor allem wenn Baulasten die Nutzbarkeit eines Grundstücks deutlich einschränken. Dennoch bedeutet nicht gleich jede Baulast automatisch eine Wertminderung. Liegt also beispielsweise ein Wegerecht für die Gemeinde für den Brandschutz vor, wird sich die Baulast kaum auf den Immobilienwert auswirken. Anders sieht es bei der Stellplatzbaulast aus, bei welcher der Grundstückseigentümer eventuell dulden muss, dass auf seinem Grundstück Stellplätze für Dritte errichtet werden müssen. Eine im Baulastenverzeichnis eingetragene Stellplatzbaulast kann den Immobilienwert in jedem Fall negativ beeinflussen.

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8. Worin besteht der Unterschied zwischen dem Baulastenverzeichnis und dem Grundbuch?

Das Baulastenverzeichnis enthält, wie es der Name bereits sagt, einzig und allein die Baulasten eines Grundstückes, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt.

Im Grundbuch in Abteilung II hingegen werden Verpflichtungen eingetragen, die von privatrechtlicher Relevanz sind. Darüber hinaus enthält das Grundbuchblatt eines Grundstücks im Gegensatz zum Baulastenverzeichnis noch weitere Informationen, wie beispielsweise die Eigentumsverhältnisse. Zudem werden neben Nutzungsrechten und Nießbrauch bzw. Nießbrauchrechten auch Grundpfandrechte sowie Grundschulden und Hypotheken im Grundbuch eingetragen.

Eine Ausnahme stellt das Bundesland Bayern dar, das kein Baulastenverzeichnis führt. In Bayern ist es daher üblich, Baulasten als Grundpfandrechte im Grundbuch eintragen zu lassen.

McMakler-Lesetipp

Lesen Sie auch unsere Ratgeber-Artikel zu den Themen Grundbuch und Grunddienstbarkeit.

Disclaimer

Die Informationen, Empfehlungen und juristischen Erläuterungen in unserem Ratgeber stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann und soll diese nicht ersetzen. Bei Bedarf empfehlen wir gerne einen geeigneten Rechtsanwalt ([email protected]).

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