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Erbschaftssteuer: Freibeträge geschickt nutzen

Heutzutage werden sehr oft Immobilien und hohe Euro - Geldbeträge vererbt. Wer erbt, ist aber verpflichtet, den Erwerb binnen drei Monaten dem Finanzamt zu melden. Auf geerbtes Vermögen, die Erbschaft, muss man in Deutschland oft eine hohe Erbschaftststeuer je nach Verwandtschaftsgrad zahlen – trotz geltender Freibeträge. Aber welche Freibeträge gibt es und wie können die geschickt genutzt werden? Es liegt hauptsächlich in der Verantwortung des Erblassers, schon vor seinem Tod die Erbangelegenheiten über Schenkungen so zu regeln, dass die Erben so wenig wie möglich durch die Erbschaftssteuer belastet werden. Welche Freibeträge es gibt und wie Sie sie effektiv nutzen können, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

Erbschaftssteuer: Geerbte Immobilie vermieten

1. Erbschaftssteuer allgemein

Begünstigte müssen ihr Erbe versteuern, unabhängig davon, ob sie eine Immobilie oder Vermögen in einer anderen Form erben. Gesetzlich festgelegt und geregelt ist das im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Gewisse Dinge und gewisse Anteile des Wertes des vererbten Vermögens sind aber von der Steuer befreit. Diese Beträge werden Steuerfreibeträge genannt. Der Fiskus erhebt die Steuer für vererbte Immobilien oder Geldbeträge nur auf die Summe, die nach Abzug der Erbschaftssteuer-Freibeträge übrigbleibt. Wie hoch ein Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für den jeweiligen Erben ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser und von den Steuerklassen der Erben ab. Wenn die Erben nah genug mit dem Erblasser verwandt sind, reichen die Steuerfreibeträge oft aus und sie müssen keine Erbschaftssteuer zahlen.
Auch Informationen zur Berechnung der Erbschaftssteuer haben wir für Sie zusammengefasst.

2. Erbschaftssteuer Freibeträge

Das ErbStG sieht für Erben, je nach Verwandtschaftsgrad, unterschiedlich hohe Steuerfreibeträge vor (Tabelle 1). Darüber hinaus gibt es einen besonderen Versorgungsfreibetrag für verwitwete Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie für die Kinder des Erblassers (Tabelle 2). Eine Übersicht über die Höhe der Steuerfreibeträge in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad finden Sie in den nachfolgenden Tabellen. Neben dem normalen Freibetrag nach § 16 ErbStG gibt es außerdem den besonderen Versorgungsfreibetrag und einen Freibetrag für Hausrat und persönliche Gegenstände.

2.1 Tabelle 1 – Erbschaftssteuer Freibetrag nach § 16 ErbStG

Die Höhe des normalen Freibetrags ist in erster Linie vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser abhängig. Vom Verwandtschaftsgrad ist außerdem die Steuerklasse des Begünstigten abhängig.

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag

Ehepartner

500.000 €

Kinder, Stiefkinder

400.000 €

Enkel (Kinder der Kinder und Stiefkinder)

200.000 €

Eltern und Voreltern als Erben

100.000 €

Eltern und Voreltern bei Schenkung

20.000 €

Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner

20.000 €

Sonstige Personen

20.000 €

2.2 Tabelle 2 – Besondere Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG

Zusätzlich zum normalen Freibetrag nach § 16 gibt es den besonderen Versorgungsfreibetrag. Sie stehen Ehepartner, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern des Erblassers zu.
Wenn dem Erbnehmer durch den Tod des Erblassers Versorgungsbezüge, wie zum Beispiel eine Halbweisen- oder Witwenrente zusteht, wird der besondere Versorgungsfreibetrag allerdings ungefähr um den zu erwartenden Kapitalwert der zukünftigen Versorgungsbezüge gekürzt.

Erbnehmer

Versorgungsfreibetrag

Ehe- und Lebenspartner

256.000 €

Kinder bis 5 Jahre

52.000 €

Kinder von 5 bis 10 Jahren

41.000 €

Kinder von 10 bis 15 Jahren

30.700 €

Kinder von 15 bis 20 Jahren

20.500 €

Kinder von 20 bis 27 Jahren

10.300 €

2.3 Freibetrag für Hausrat und persönliche Gegenstände

Was viele nicht wissen: Neben den normalen Freibeträgen gibt es im Erbfall einen Freibetrag für Hausrat, wie zum Beispiel Kleidungsstücke und Wäsche, in Höhe von 43.000 €. Außerdem gibt es einen Freibetrag für andere bewegliche Gegenstände, die nicht zum Hausrat gehören, in Höhe von 12.000 €. Insgesamt können also bewegliche Gegenstände mit einem Gesamtwert von bis zu 53.000 € steuerfrei geerbt werden. Bei entfernter verwandten Personen beläuft sich der Freibetrag für Hausrat und andere Gegenstände allerdings nur auf insgesamt 12.000 €.

3. Zu hohe Erbschaftssteuer umgehen – Freibeträge nutzen

Will man nun beispielsweise ein Grundstück vererben und eine zu hohe Erbschaftssteuer vermeiden, reichen manchmal die Steuerfreibeträge alleine schon aus.Ist dies nicht der Fall erlauben verschiedene Gestaltungsspielräume, das Erbe so zu verteilen, dass die fällige Erbschaftssteuer geringer als üblich ausfällt. Es gibt mehrere Vorgehensweisen, die relativ vielversprechend sind. Die gängigste Methode nutzen Sie, wenn Sie einfach das Testament gut durchdenken. Des Weiteren sollten Sie überlegen, ob Sie ein Teil Ihres Vermögens schon zu Lebzeiten verschenken können. Zwar schreibt das ErbStG auch eine Schenkungssteuer vor, allerdings gibt es auch dort Freibeträge, die genutzt werden können. Außerdem zu beachten: Immobilien werden im Erbrecht gesondert und bevorteilt behandelt.

3.1 Durchdachtes Testament – Freibeträge nutzen

Mit einem Testament kann man seinen Nachlass noch zu Lebzeiten regeln und etwaige Nachteile der gesetzlichen Erbfolge vermeiden. Der Erblasser kann ein Testament verfassen und dadurch selbst bestimmen, wer wie viel und was, bekommen soll. So stellt er sicher, dass sein Vermögen in die richtigen Hände übergeht. Wenn es für Sie möglich ist, Ihr Vermächtnis so unter Ihren ausgewählten Erben aufzuteilen, dass die jeweiligen Steuerfreibeträge nicht überschritten werden, können Sie vollständig die Erbschaftssteuer umgehen.

3.2 Erbschaftssteuer umgehen – zu Lebzeiten verschenken

Die effektivste Methode die Erbschaftssteuer zu umgehen ist, schon zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens an die nächste Generation zu verschenken. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht zwar auch eine Schenkungsteuer vor, aber auch hier gibt es wieder Steuerfreibeträge. Die Höhe der Schenkungsteuer hängt von der Steuerklasse des Begünstigten ab. Die Steuerfreibeträge können alle zehn Jahre genutzt werden. Es lohnt sich also vor allem für Ihre ausgewählten Erben, wenn Sie ihnen schon zu Lebzeiten einen steuerfreien Teil Ihres Vermögens vermachen. Im Testament ist es dann eventuell leichter, sein Erbe so zu verteilen, dass möglichst wenig Erbschaftssteuer entsteht.

Eine Übersicht zu den Steuerklassen und der Höhe der jeweiligen Freibeträge finden Sie in unserem Beitrag zur Erbschaftssteuer berechnen. Dabei wird auch der Verwandtschaftsgrad (Ehepartner, Ehegatten, Eltern, Kinder, Lebenspartner, etc.) berücksichtigt. Auch finden Sie in diesem Beitrag eine Auflistung der Steuerklassen mit den jeweiligen Steuersätzen und steuerpflichtigen Beträgen.

3.3 Erbschaftssteuer Immobilien

Immobilien werden im ErbStG begünstigt behandelt. Nur 90 % des Wertes von Immobilien werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt, wenn die Immobilie vermietet ist.
Wenn der Erblasser selber in der Immobilie gelebt hat und der Erbe die nächsten zehn Jahre ebenfalls das Haus oder die Wohnung als Familienheim nutzt, ist sogar der gesamte Wert der Immobilie von der Erbschaftssteuer befreit.
Vor allem im Zusammenhang mit Immobilien lohnt es sich über das Verschenken zu Lebzeiten nachzudenken. Immobilien bieten die Möglichkeit sich Nießbrauchrechte einzuräumen. Das hat drei Vorteile:

  1. 1.

    Das Nießbrauchrecht vermindert den Verkehrswert der Immobilie, wodurch auch die Schenkungssteuer geringer ausfällt und der Wert der Immobilie in Folge dessen evtl. innerhalb des Steuerfreibetrages sinkt. Tritt der Erbfall ein, verfällt das Nießbrauchrecht und der Wert der Immobilie steigt wieder.

  2. 2.
    Sie als vererbende Person sichern sich Ihren Unterhalt oder die Möglichkeit auf mietfreies Wohnen, obwohl Sie Ihr Eigentum verschenken, indem Sie sich das Recht an den Mieteinnahmen oder das Recht auf mietfreies Wohnen bis zu Ihrem Lebensende einräumen.

Hinweis von McMakler

Ist die Erbschaftssteuer auf eine Immobilie so hoch, dass der Erbe das Haus verkaufen müsste um sie zu bezahlen, kann beim Finanzamt auch eine Ratenzahlung beantragt werden. Zinsen und Säumniszuschläge fallen nicht an.

Wenn Sie eine Immobilie erben, gibt es einige Dinge zu beachten. Informationen über das Erben einer Wohnung beispielsweise haben wir für Sie an anderer Stelle zusammengefasst.

Adoption

Durch die Adoption des vorgesehenen Erbnehmers lässt sich dessen Freibetrag wesentlich erhöhen. Vielen Menschen erscheint dieser Weg Steuern zu sparen ein leichter Weg zu sein. Unbedingt zu beachten ist aber, dass einem Antrag auf Adoption mit dem alleinigen Zweck der Steuerersparnis natürlich nicht stattgegeben wird. Eine Adoption ist nur zulässig, wenn sie sittlich ist. Das bedeutet, beide Parteien müssen das Potential haben, eine dem Alter entsprechende Eltern-Kind-Beziehung zueinander zu entwickeln.


Disclaimer

Die Informationen, Empfehlungen und juristischen Erläuterungen in unserem Ratgeber stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann und soll diese nicht ersetzen. Bei Bedarf empfehlen wir gerne einen geeigneten Rechtsanwalt ([email protected]).

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