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Was ist ein Erblasser?

Erblasser können nur natürliche Personen sein, nicht aber juristische Personen wie Aktiengesellschaften oder eingetragene Vereine.

Früher oder später wird jeder von uns einmal zum Erblasser. Ein Erblasser ist eine Person, die durch ihr Ableben eine Erbschaft hinterlässt. Dabei kann nur eine natürliche Person ein Erblasser werden, juristische Personen – wie eine Aktiengesellschaft – hingegen nicht. Alle Vermögenswerte, die ein Erblasser hinterlässt, werden als Nachlass bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nachlass durch die gesetzliche Erbfolge, durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt ist. Was Sie über den Begriff Erblasser wissen müssen und welche Vorkehrungen Sie zu Lebzeiten treffen sollten, erfahren Sie im McMakler Immobilienlexikon.

Die wichtigsten Begriffe rund um das Erbrecht

  • Erbfall: Der Erbfall bezeichnet den Tod eines Menschen, mit dem anschließend die Verteilung des Erbes nach der gesetzlichen Erbfolge erfolgt.

  • Nachlass: Der Nachlass bezeichnet alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte eines Erblassers, den dieser im Todesfall hinterlässt.

  • Erbengemeinschaft: Geht der Nachlass des Erblassers auf mehrere Erben über, bilden diese gemeinsam eine Erbengemeinschaft.

  • Nachlassgericht: Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts. Dieses kümmert sich um alle Angelegenheiten rund um den Erbfall.

Wer kann ein Erblasser sein?

Nur natürliche Personen können nach dem Ableben ein Erblasser werden. Juristische Personen wie eingetragene Vereine oder Gesellschaften leben hingegen nicht ab und können daher auch keine Erblasser sein. Juristische Personen werden gegebenenfalls, je nach Gesellschaftsform und Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, aufgelöst und das übrig bleibende Vermögen wird dann unter den Anteilseignern aufgeteilt. Eine natürliche Person, die durch den Todesfall zum Erblasser wird, kann allerdings eine juristische Person, wie etwa eine GmbH, vererben.

Was zählt zum Nachlass des Erblassers?

Zum Nachlass gehören alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte des Erblassers, die dieser im Falle des Todes hinterlässt. Dies können Vermögenswerte sein wie Aktien oder Immobilien aber auch die private Habe wie die Einrichtung und persönliche Gegenstände wie Schmuck, Fotoalben und Kleidung. Sogar einen digitalen Nachlass gibt es. Dieser umfasst etwa die Social-Media-Konten, E-Mail-Konten und gespeicherten Dateien des Erblassers.

Welche Erbfolge gilt?

Sofern kein Erbvertrag oder Testament vorliegt, gilt bei jedem Erblasser die gesetzliche Erbfolge. Bei der gesetzlichen Erbfolge wird die Verwandtschaft in verschiedene Ordnungen geteilt. Zur 1. Ordnung gehören beispielsweise alle direkten Nachfahren des Erblassers. Dies sind beispielsweise die Kinder, die Enkel oder aber auch die Urenkel des Erblassers. Sofern der Erblasser Kinder hat, haben die Enkel oder Urenkel keinen Erbanspruch. Leben die Kinder des Erblassers bereits nicht mehr, haben die Enkel Anspruch auf den Nachlass.

Alle wichtigen Informationen zu den verschiedenen Ordnungen erhalten Sie in unserem Artikel zum Thema Erbreihenfolge.

Wie bestimmt der Erblasser die Verteilung des Nachlasses?

Erblasser können in ihrem Testament bestimmte Personen vom Erbe ausschließen, müssen dabei aber die Pflichtanteile beachten.

Die gesetzliche Erbreihenfolge können Sie durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag beeinflussen. Beachten sollten Sie dabei aber die Pflichtanteile, die bestimmten Verwandten zustehen, selbst dann, wenn Sie diese durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen haben.

Der Erblasser kann mit einem Testament frei über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tod entscheiden. Möchte der Erblasser also sichergehen, dass bestimmte Teile seines Vermögens auch an bestimmte Personen übergehen, kann der Erblasser dies im Rahmen der Testierfreiheit durch das Testament festhalten.

Testierfreiheit

Unter der Testierfreiheit versteht man das Recht eines Erblassers von der gesetzlich geregelten Erbfolge abzuweichen und somit selbst über die Verteilung des Nachlasses zu entscheiden. Dabei kann der Erblasser bestimmte Personen ausschließen. Eine Beschränkung der Testierfreiheit bildet der gesetzliche Pflichtteil, der bestimmten Verwandten des Erblassers zusteht. Schließt der Erblasser seine Kinder oder beispielsweise den Ehepartner durch ein Testament vom Erbe aus, erhalten diese trotzdem einen gesetzlich geregelten Teil des Nachlasses.

Das Testament ist die in Deutschland gängigste Form, seinen letzten Willen noch zu Lebzeiten zu regeln. Dieses muss vom Erblasser entweder selbst geschrieben und unterschrieben oder von einem Notar erstellt worden sein.

Eine weitere Möglichkeit, den Nachlass zu Lebzeiten zu regeln, ist das Aufsetzen eines Erbvertrags. Dieser wird zwischen zwei Parteien geschlossen und muss zwingend von einem Notar beurkundet werden.

Mehr zum Testament und zum Erbvertrag lesen Sie in unserem Beitrag zum Nachlass in unserem Immobilienlexikon.

Wieso muss ein Erblasser testierfähig sein?

Gemäß § 2229 BGB muss der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung eines Testaments oder eines Erbvertrags testierfähig gewesen sein. Es ist also wichtig, dass der Erblasser geistig dazu in der Lage war, rechtlich bindend über sein Vermögen zu verfügen und die Tragweite dieser Verfügungen zu verstehen. Mit dem Gesetz soll vor allem verhindert werden, dass Menschen, die unter einer Erkrankung wie einer Demenz gelitten haben, Entscheidungen in einem Testament getroffen haben, deren Folgen sie gar nicht mehr überblicken konnten. Zudem gibt das Gesetz vor, dass Minderjährige erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahres ein Testament errichten dürfen.

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