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Erbvertrag: Wenn der Nachlass verbindlich geplant werden soll

Mit einem Erbvertrag regeln Sie Ihren Nachlass.Wer bereits zu seinen Lebzeiten Vorkehrungen dafür treffen möchte, was nach dem eigenen Tod mit den Vermögenswerten geschehen soll, kann seinen letzten Willen schriftlich festhalten. Im Todesfall haben die Hinterbliebenen dann klare Anweisungen, nach denen sie bei der Verteilung des Nachlasses vorgehen. Das vermeidet Streitigkeiten und garantiert, dass der Besitz des Verstorbenen so weitergegeben wird, wie er es sich gewünscht hatte. Neben einem Testament kann hierzu ein Erbvertrag formuliert werden – welche der beiden Varianten sich wann anbietet, lesen Sie hier.

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist – genauso wie ein Testament – eine schriftlich ausformulierte letztwillige Verfügung, die den Nachlass eines Verstorbenen regelt. Beide Dokumente enthalten die Wünsche des Erblassers hinsichtlich seines Nachlasses, die er beim Verfassen der Schriftstücke hat. Was passiert mit dem Nachlass, wenn der Verstorbene keine derartigen Dokumente erstellt hat? In diesem Fall tritt laut §§ 1924 ff. BGB die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge in Kraft. Gesetzlich erbberechtigt sind demnach folgende Personen in der genannten Reihenfolge:

  • Zuerst erben die Kinder des Erblassers.

  • Ist dies nicht möglich, weil die Kinder verstorben sind, erben die Enkel des Erblassers.

  • Hatte der Erblasser keine Kinder und Enkel, erben seine Eltern den Nachlass.

  • Wenn dies auch nicht möglich ist, geht das Erbe an die Geschwister oder Stiefgeschwister des Erblassers über.

  • An die nächste Stelle treten die Großeltern sowie Tanten und Onkel des Erblassers.

  • Nach diesen erbt der nächste lebende Verwandte.

War der Erblasser verheiratet, erhält auch sein Ehepartner etwas vom Nachlass. Hierfür gibt es eine festgelegte Reihenfolge, da der Ehepartner immer nur neben den anderen gesetzlichen Erben bedacht wird: Erben die Kinder des Verstorbenen neben seinem Ehepartner, erhält Letztgenannter 25 % des Erbes. Neben den Eltern, Großeltern und Geschwistern des Erblassers stehen dem Ehepartner 50 % des Erbes zu. Neben weiter entfernten Verwandten erbt der Ehepartner 100 %. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob es einen Ehevertrag gibt. Wurde eine solche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und seinem Ehepartner nicht getroffen, lebten die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dann erhöht sich das Erbe des Ehepartners automatisch um jeweils 25 %. Einem Ehepartner, der neben den Kindern erbt, würden dann 50 % des Erbes zustehen.

Oftmals ist diese gesetzliche Erbfolge nicht im Interesse des Erblassers. Aus verschiedenen emotionalen und familiären Gründen kann der Erblasser den Wunsch hegen, seinen Nachlass anders zu verteilen oder generell über die Verteilung nach seinem Tod zu bestimmen. Dies ist durch einen Erbvertrag oder ein Testament möglich.

Erbvertrag oder Testament – was ist der Unterschied?

Testament

Die bekannteste Form der letztwilligen Verfügung ist das Testament. Durch dieses kann der Erblasser gesetzlich Erbberechtigte enterben sowie neue Erben ernennen – die im Übrigen nicht zwingend mit ihm verwandt sein müssen. Auch Freunde und Bekannte können auf diesem Weg zu Erben werden. Darüber hinaus erlaubt es ein Testament, nur für einzelne Vermögensgegenstände eine Verfügung zu treffen oder eine Anordnung an die Hinterbliebenen zu hinterlassen, nach der sie den Nachlass unter sich aufteilen sollen.

Bitte beachten Sie:

Ein Testament wird nur dann als wirksam angesehen, wenn es eine bestimmte Form erfüllt: Es kann eigenhändig erstellt und unterschrieben werden (eigenhändiges Testament) oder bei einem Notar niedergeschrieben werden (öffentliches Testament).

Entscheiden Sie sich für ein eigenhändiges Testament, sollten Sie sich fachlich beraten lassen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Dokument aufgrund etwaiger Fehler ungültig ist. Außerdem empfiehlt es sich, über einen geeigneten Aufbewahrungsort nachzudenken. Verwahren Sie es beispielsweise zu Hause, besteht die Möglichkeit, dass ein Angehöriger es nach Ihrem Ableben findet und vernichtet, um sich selbst Vorteile zu verschaffen.

Als sicherer wird deshalb häufig ein öffentliches Testament angesehen. Dieses erstellen Sie vor einem Notar, der es anschließend in amtliche Verwahrung gibt und im zentralen Testamentsregister hinterlegt. So kann das Dokument nicht verloren gehen.

Das Charakteristische an einem Testament ist seine relative Unverbindlichkeit. Das bedeutet, dass es jederzeit widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzt werden kann. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer nicht vorhandenen Bindungswirkung. Ganz anders verhält es sich bei einem Erbvertrag.

Erbvertrag

Erbverträge zeichnen sich durch ihre Bindungswirkung aus: Wurden sie einmal verfasst, sind die Erblasser an sie gebunden. Dafür bedarf es einer strikteren Vorgehensweise als bei einem Testament. An einem Erbvertrag sind immer zwei Parteien – der Erblasser und der Erbe – beteiligt. Sie müssen den Erbvertrag gemeinsam vor einem Notar schließen und von diesem verwahren lassen. Der Hauptgrund, aus dem sich Erblasser für solche Verträge entscheiden, ist die Sicherheit für den Erben: Dieser kann sich seiner Erbschaft sicher sein, da der Vertrag nicht geändert oder aufgehoben werden kann.

Bitte beachten Sie:

Der Erblasser kann bis zum Ende seines Lebens frei über sein Vermögen verfügen. Er hätte grundsätzlich auch das Recht dazu, es restlos zu verbrauchen – wenn dies nicht absichtlich geschieht, um dem zukünftigen Erben zu schaden.

Entspricht der Erbvertrag eines Tages nicht mehr den Vorstellungen des Erblassers, hat er keine Möglichkeit, ihn noch einmal zu ändern. Eine als sinnvoll erscheinende Strategie könnte dann sein, den Nachlass zu Lebzeiten vollständig oder in großen Teilen zu verschenken, um die Personen zu begünstigen, die dem Erblasser nun als die passenden Erben erscheinen. Doch Vorsicht: Ein Erbberechtigter, der laut Erbvertrag als Erbe eingesetzt werden soll, kann in einem solchen Fall die gerichtlich angeordnete Herausgabe seines Erbes verlangen.

Erbvertrag für Eheleute

Testament oder Erbvertrag – welche ist die sinnvollere Lösung?

Welche Form der Nachlassregelung Sie für sich wählen sollten, hängt immer von Ihren Vermögens- und Lebensumständen ab. So ist ein Testament jederzeit widerrufbar und eignet sich deshalb gut, wenn Sie keine endgültige Entscheidung über Ihre Vermögenswerte treffen wollen. Die Widerruflichkeit des Testaments macht es häufig auch zur sinnvolleren Lösung für jüngere Erblasser: Sie möchten Ihren Nachlass regeln, obwohl Ihr Tod wahrscheinlich erst in mehreren Jahrzehnten eintreten wird? Zum jetzigen Zeitpunkt wissen Sie noch gar nicht, wie sich die Beziehungen zu Ihren Angehörigen und Freunden entwickeln und welches Vermögen Sie einmal hinterlassen werden. Deshalb bietet sich ein Testament an.

Ein Erbvertrag ist wiederum dem Testament vorzuziehen, wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Erben eine endgültig bindende Vereinbarung treffen oder eine Gegenleistung für das Erbe vertraglich festlegen wollen. So können einen Erbvertrag auch Eheleute abschließen und sich gegenseitig als Erben ihres Nachlasses benennen.

Anspruch auf Pflichtteil: Welche Rechte haben nahe Angehörige?

Obwohl ein Erblasser frei darüber entscheiden darf, was er in seinem Erbvertrag oder Testament schriftlich festlegt, gibt es eine Einschränkung: Nach § 2303 BGB haben nahe Verwandte des Erblassers auch im Fall einer Enterbung das Anrecht auf einen sogenannten Pflichtteil. Nahe Verwandte sind demnach grundsätzlich die Kinder und der Ehepartner des Verstorbenen. Hatte der Erblasser keine Kinder und keinen Ehepartner bzw. sind diese Personen bereits verstorben, sind auch die Eltern sowie die Enkel und Urenkel des Erblassers pflichtteilberechtigt.

Wie hoch der eigene Pflichtteil jeweils ausfällt, ist sehr verschieden und hängt sowohl von der Höhe des Nachlasses als auch von der Existenz weiterer Pflichtteilsberechtigter ab. Wurden Sie als naher Angehöriger durch den Erbvertrag enterbt, fordern Sie Ihren Pflichtteil wie folgt ein:

  • Verlangen Sie die Einsicht ins Nachlassverzeichnis. 

  • Prüfen Sie, ob der ermittelte Nachlasswert korrekt ist.

  • Ermitteln Sie anhand des Nachlasswerts Ihren Pflichtteil.

  • Fordern Sie schriftlich die Auszahlung Ihres Pflichtteils.

Weigert sich der Erbe, Ihnen Ihren Pflichtteil auszuzahlen, können Sie eine Pflichtteilsklage erheben. Das zuständige Nachlassgericht ordnet dann die Auszahlung an.

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