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Zensus 2022: Was Eigentümer und Verwalter wissen müssen

Eigentümerin füllt Fragebogen aus

Am 15. Mai 2022 ist es wieder soweit: Zum ersten Mal seit elf Jahren findet in Deutschland eine Volkszählung statt. Dabei werden nicht nur die Einwohner gezählt. Denn mit der Volkszählung, auch Zensus genannt, sollen allerlei grundlegende Dinge über das Leben und die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik herausgefunden werden. Wie lebt es sich eigentlich in Deutschland? Im Rahmen des Zensus wird deswegen auch eine Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt. Mit der Gebäude- und Wohnungszählung soll ermittelt werden, wie es um die Wohnsituation und die Wohnverhältnisse in Deutschland steht. Damit auch wirklich genügend Informationen gesammelt werden können, ist die Kooperation von Wohnungseigentümern und Hausverwaltern gefragt. Eigentümer von vermieteten Wohnungen und Hausverwalter unterliegen deswegen der Pflicht, bestimmte Angaben über ihre Wohnungen und auch über die darin lebenden Personen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zu übermitteln.
Nun tut sich eine ganze Reihe von Fragen sowohl für Immobilieneigentümer als auch Verwalter auf. Welche Daten werden für den Zensus konkret gebraucht? Wie läuft die Befragung ab? Und ist das überhaupt datenschutzkonform? Alles, was Sie als Eigentümer oder Verwalter zum Zensus 2022 wissen müssen, fasst McMakler für Sie in diesem Artikel zusammen.

Die wichtigsten Fakten zum Zensus im Überblick:

  • Bürger sind zur Auskunft über persönliche Daten verpflichtet.

  • Eigentümer und Verwalter sind dazu verpflichtet, Angaben zu den von ihnen vermieten Wohnungen zu machen.

  • Pro Wohnung/ Gebäude müssen die notwendigen Daten gesammelt entweder vom Vermieter/ Eigentümer oder Hausverwalter überliefert werden – nicht von beiden.

  • Eigentümer/ Vermieter sind dazu verpflichtet, namentliche Angaben bzgl. bis zu zwei Bewohnern ihrer Wohnung zu machen.

  • Alle Daten werden von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder anonymisiert. Namen werden von den sonstigen Daten getrennt.

Was ist der Zensus?

Der Begriff “Zensus” ist ein anderes Wort für Volkszählung. Mit dem Zensus ordnet der Gesetzgeber die Erhebung aktueller Bevölkerungsdaten an, um grundlegende Informationen zu den Bürgern eines Landes zusammenzutragen. Mit den Ergebnissen des Zensus können anschließend wichtige Fragen geklärt werden. Wie viele Menschen leben zum aktuellen Zeitpunkt in Deutschland? Auf welche Art und Weise leben sie? Wie viele Wohnungen gibt es und wie hoch sind die durchschnittlichen Mieten? All dies soll mit dem Zensus 2022 herausgefunden werden. Der Stichtag des Zensus ist dabei der 15. Mai – an diesem Tag beginnen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder mit der Volkszählung. Seit 2011 hätte der Zensus eigentlich alle zehn Jahre stattfinden sollen, jedoch musste der Zensus wegen der Corona-Pandemie um ein Jahr verschoben werden.
Damit das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter die Daten umfassend erheben können, unterliegen alle Bürger Deutschlands der Informationspflicht. Das heißt, dass die Bürger zur Auskunft über die gewünschten Daten und Informationen verpflichtet sind, auch wenn es sich um Namen oder andere persönliche Daten handelt.

Die Ergebnisse des Zensus 2022 sollen schließlich im November 2023 vorliegen.

Team erhebt statistische Daten

Zensus – warum eigentlich?

Ziel des Zensus ist die Sammlung von detaillierten Informationen zur Bevölkerung und deren Wohnverhältnissen. Somit können spätere Entscheidungen über zukünftige Entwicklungsmaßnahmen auf Basis von konkreten und fundierten Zahlen gefällt werden. Dies ist besonders im Hinblick auf die Wohnungssituation in Deutschland wichtig. Denn während die Immobilienmärkte in den Großstädten wegen fehlendem Wohnraum überhitzen, herrscht in vielen Kleinstädten aufgrund von Urbanisierung massiver Leerstand. Deswegen wird im Rahmen des Zensus 2022 auch eine Gebäude- und Wohnungszählung, kurz GWZ, durchgeführt. Indem Daten zu den vorhandenen Wohnungen, Familien und Haushalten in Deutschland gesammelt werden, kann die Wohnsituation im Großen und Ganzen noch einmal erneut betrachtet und ein Maßnahmenplan erstellt werden. Liegen Informationen über die unterschiedlichen Haushaltstypen und -größen vor, kann die Regierung einen Überblick über die Bestandsmieten in Deutschland gewinnen. Dies ist wichtig, da viele Bundesländer die Einführung eines Mietspiegels fordern. Außerdem soll mit der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus ermittelt werden, welche Energieträger in Deutschland am häufigsten genutzt werden. Diese Informationen können die Planung der anstehenden Altbausanierungen erleichtern und einen ersten Eindruck von dem zu erwartenden Budget für Fördermittel geben.

Die Gebäude- und Wohnungszählung: Eigentümer und Verwalter in der Pflicht

Der Zensus soll weitestgehend nicht mit analogen Mitteln, wie etwa Papierfragebögen oder Interviews, durchgeführt werden, sondern durch die Nutzung der vorhandenen Daten aus den Verwaltungsregistern, wie beispielsweise dem Melderegister der Kommunen. Dennoch werden Immobilieneigentümer und Hausverwalter von vermieteten Wohnungen und Gebäuden im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus befragt. Dies betrifft ca. 23 Millionen Menschen. Für die Befragung wird ein Wohnungseigentümer oder eine Wohnungseigentümerin offiziell postalisch angeschrieben und dazu aufgefordert, einige Fragen über ihre Wohnung in einem Online-Fragebogen auszufüllen. Die Bearbeitungszeit des Fragebogens beträgt dabei nicht mehr als 10 Minuten.

Mann öffnet Briefe

Laut des Zensusgesetzes 2022 sind Immobilieneigentümer und Verwalter dazu verpflichtet, Angaben zu den von ihnen vermieteten Wohnungen zu machen. Ebenfalls müssen Eigentümer und Verwalter nach §24 des Zensusgesetzes bestimmte Informationen über die Hausbewohner herausgeben. Folgende Angaben müssen vom Eigentümer oder Hausverwalter erteilt werden:

Bei Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften:

  • Gemeinde, Postleitzahl, Gemeindeschlüssel

  • Art des Gebäudes

  • Eigentumsverhältnisse

  • Gebäudetyp

  • Baujahr

  • Heizungsart und verwendeter Energieträger

  • Anzahl der Wohnungen

Bei Wohnungen:

  • Nutzungsart

  • Anzahl der Räume

  • Nettokaltmiete

  • Ggf. Leerstandsdauer

  • Ggf. Leerstandsgründe

Die Daten werden anschließend anonymisiert, indem namentliche Angaben von den übrigen Daten getrennt werden.

Wer muss antworten: Eigentümer oder Hausverwalter?

Der Gesetzgeber verlangt, dass pro Wohnung/ Gebäude gesammelt Auskunft an die Statistischen Ämter gegeben wird. Dies bedeutet, dass also entweder der Eigentümer oder der Verwalter einer Wohnung die Auskunft erteilt.

Eigentümer gibt Daten zu Wohnung an.

Das Problem dabei ist, dass Verwalter zwar umfangreich über das Gebäude und die Wohnung selbst informiert sind, jedoch nur relativ wenige Informationen über die Bewohner haben. Diese liegen wiederum beim Vermieter, der aber oft nicht alle Daten zum Gebäude parat hat. Logisch wäre also, dass der Verwalter jeweils die Fragen zum Gebäude und der Eigentümer die Fragen zu den Bewohnern beantwortet. Nach Zensusgesetz ist die Aufteilung der Informationen aber nicht zulässig. Alle Antworten müssen von jeweils einer Partei, entweder Eigentümer oder Hausverwalter, an die Statistischen Ämter übermittelt werden. Zu empfehlen ist daher eine Zusammenarbeit. Sind Sie der Eigentümer oder die Eigentümerin einer vermieteten Wohnung und werden im Rahmen des Zensus 2022 kontaktiert, sollten Sie sich vor dem Ausfüllen des Fragebogens die relevanten Gebäudedaten von Ihrem Verwalter zukommen lassen.

Wird anstelle des Eigentümers der Hausverwalter im Rahmen des Zensus und der Gebäude- und Wohnungszählung kontaktiert, muss er den Namen und die Anschrift des Wohnungseigentümers/ Vermieters weiterleiten, falls ihm nicht alle Angaben zur Wohnung vorliegen.

Keine Sonderrechnung für Datenerhebung durch Hausverwaltung

Ihre Hausverwaltung muss während des Zensus lediglich diese 7 Fragen zum Gebäude beantworten:

  • Gemeinde, Postleitzahl und Gemeindeschlüssel

  • Art des Gebäudes

  • Eigentumsverhältnisse

  • Gebäudetyp

  • Baujahr

  • Heizungsart

  • Zahl der Wohnungen

Für die Erhebung dieser Daten und Beantwortung der Fragen darf Ihr Hausverwalter Ihnen keine Sonderrechnung stellen!

Müssen die Mieter informiert werden?

Neben den Daten zu Gebäude und Wohnung sind Eigentümer und Verwalter ebenfalls dazu verpflichtet, Angaben zu sogenannten „Hilfsmerkmalen“ der vermieteten Immobilien an die Statistischen Ämter zu übermitteln. Neben dem Namen und der Anschrift des Auskunftspflichtigen, seinen Kontaktdaten und der Straße und Hausnummer der Wohnung zählen auch die Namen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung bewohnen, und die Gesamtzahl der Wohnungsnutzer dazu. Wenn Sie als Eigentümer einer Wohnung Bedenken wegen der Datenschutzkonformität haben, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen: Die Auskunft über die persönlichen Daten Ihrer Mieter ist in Artikel 6 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Zensusgesetz 2022 geregelt. Diese Hilfsmerkmale werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus dazu genutzt, herauszufinden, welche Personen an einer Anschrift in welchen Wohnverhältnissen leben.

Wohnungsunternehmen oder auch -eigentümer sind dazu befugt, alle Angaben ihrer Mieter zu speichern, die zur Durchführung des Mietverhältnisses dienen. Nun geht die gesetzlich angeordnete Übermittlung der Namen Ihrer Mieter über die gewöhnliche Durchführung des Mietverhältnisses hinaus. Geben Sie die Namen Ihrer Mieter im Rahmen des Zensus an das Statistische Amt weiter, so kann dies als Änderung des Verarbeitungszwecks der Daten gesehen werden. Nach Artikel 13 der DSGVO müssen Sie Ihre Mieter also erst einmal über die Weitergabe ihrer Daten informieren.

Eigentümer informiert Mieter

Wurde der Mietvertrag nach Inkrafttreten der DSGVO geschlossen, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Die meisten Mietverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichnet wurden, enthalten bereits eine Klausel, in der Mieter und Mieterinnen über die Weitergabe ihrer Daten aus statistischen Gründen oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung informiert werden. Sie können als Eigentümer also anhand des Mietvertrages prüfen, ob Ihr Mieter bereits über die Möglichkeit der Weitergabe seiner Daten Bescheid weiß. Ist dies der Fall, müssen Sie Ihren Mieter nicht noch einmal zusätzlich informieren. Wurde ihr Mieter noch nicht informiert, können Sie ihn über die Weitergabe von datenschutzrechtlichen Informationen im Rahmen des Zensus einfach über die üblichen Kontaktwege informieren.

Die Daten gehen an die Statistischen Ämter des Bundes sowie der Länder und müssen spätestens am 15. Mai 2026, vier Jahre nach dem Stichtag des Zensus, gelöscht werden.

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