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Neues Telekommunikationsgesetz - Was die Neuerungen bedeuten

Das neue Telekommunikationsgesetz soll die Telekommunikation verbraucherfreundlicher gestalten.

Langsame Internetverbindung, obwohl Sie bei Ihrem Internetanbieter bereits für die höchste Bandbreite zahlen? Dank des neuen Telekommunikationsgesetzes, kurz auch TKG genannt, sind diese Zeiten vorbei. Das neue Telekommunikationsgesetz soll die Telekommunikation vor allem verbraucherfreundlicher machen. Unter anderem können Sie den Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter seit dem 01.12.2021 fristlos kündigen, sollte die von Ihnen bestellte Internetgeschwindigkeit nicht bereitgestellt werden. Das neue Telekommunikationsgesetz beinhaltet jedoch nicht nur Neuregelungen zum Thema Vertrag und Rechte. Insbesondere für Besitzer und Verwalter von vermieteten Immobilien gibt es wichtige Änderungen. Mit dem neuen TKG hat die Bundesregierung neben dem Verbraucherschutz nämlich noch ein weiteres Ziel verfolgt: Der Glasfaserausbau soll in Deutschland vorangetrieben werden. Idealerweise soll ein Glasfaseranschluss genauso selbstverständlich werden wie fließendes Wasser oder ein Stromanschluss.

Mit der Neuerung des TKG gehört das „Nebenkostenprivileg“ der Vergangenheit an. Anders als vor Verabschiedung des neuen TKGs können Vermieter und Verwalter die Kosten für den Kabel-TV-Anschluss nicht länger auf den Mieter umlegen. Stattdessen sollen jetzt die Kosten für den Glasfaseranschluss auf den Mieter umgelegt werden.

Einige große Wohnungsverbände haben ihre Zweifel daran geäußert, dass das neue TKG tatsächlich vorteilhaft für den Mieter ist. Die GDW, BVI und BFW befürchten unter anderem hohe Mehrkosten und ein Vertragschaos für Mieter. Ist an diesen Aussagen etwas dran? In diesem Artikel erklärt Ihnen McMakler, was Sie als Vermieter, Verwalter oder Mieter zu beachten haben.

Kabel für alle: Das Nebenkostenprivileg

Es waren einmal und sind nicht mehr: Umlagefähige Kabel-TV-Kosten. Das Nebenkostenprivileg, welches von der New York Times einst als „unusual law“ bezeichnet wurde, berechtigte den Vermieter vor der Neuerung des TKGs dazu, die Kosten für die Kabelverträge auf den Mieter umzulegen.

Vor Verabschiedung des neuen Telekommunikationsgesetzes wurden TV-Kabelverträge vom Vermieter des Wohnhauses für alle Hausbewohner abgeschlossen.

Vor Verabschiedung des neuen Telekommunikationsgesetzes wurden TV-Kabelverträge vom Vermieter des Wohnhauses für alle Hausbewohner abgeschlossen. Die monatlichen Betriebskosten der Netze und die Urheberrechtsangaben der TV-Sender musste der Vermieter dabei nicht selbst tragen, sondern er konnte die Kosten mit dem „Nebenkostenprivileg“ als Teil der Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Der Mieter zahlte also dafür, dass er über den Kabelanschluss fernsehen konnte. Der Mieter musste jedoch auch dann für den Anschluss zahlen, wenn er ihn gar nicht nutzte. Zudem konnte der Vermieter den Kabelanschluss nicht einfach kündigen. Ein Anbieterwechsel war für den Mieter also nicht möglich, es sei denn, er wollte eine Doppelbelastung in Kauf nehmen.

Die Verträge mit den Kabelanbietern liefen über ein Sammelinkasso: Die Mieter zahlten die Kosten für den Kabelanschluss über die Nebenkostenabrechnung an die Hausverwaltung. Da es sich um ein großes Auftragsvolumen handelte, konnten Vermieter und Verwalter günstige Vorzugskonditionen mit den Kabelanbietern aushandeln und an den Mieter durchreichen. Den Verwaltungsaufwand und das Inkassorisiko trug der Vermieter oder Verwalter.

Schluss mit umlagefähigen Kabel-Kosten

Nach einer Übergangsfrist bis zum 30.06.2024 können Kabel-Kosten nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden.

Mit dem Nebenkostenprivileg ist jedoch jetzt Schluss: Für neugebaute Hausverteilnetze gilt die neue Regelung bereits seit Inkrafttreten des neuen TKGs. Für Altanlagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2024: Ab dem 01.07.2024 können Vermieter die Kabel-TV-Kosten nicht mehr auf den Mieter umlegen und müssen selbst für die Kosten aufkommen. Die Kosten für den Betriebsstrom der Anlagen sowie die Wartungskosten bei Gemeinschafts-Antennenanlagen bleiben jedoch weiterhin umlagefähig.

Ab 2024 kann der Mieter selbst bestimmen, welchen TV-Anbieter er wählt oder ob er sogar ganz auf einen Kabelanschluss verzichtet. Neue Verträge zwischen Vermietern und Kabelnetzbetreibern müssen ab dem Stichtag eine Klausel mit freiwilliger Nutzung und Einzelinkasso für den Mieter beinhalten. Der Vermieter kann das Kabelfernsehangebot alternativ auch freiwillig gestalten: Die Mieter, die Kabelfernsehen nutzen wollen, können direkt einen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber ihrer Wahl abschließen.

Viele Vermieter fragen sich, was denn nun mit den bestehenden Verträgen für den Kabelanschluss geschieht. Schließlich haben die meisten Verträge eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine feste Kündigungsfrist. Die Verträge, die die Wohnungseigentümergemeinschaft mit den Kabel- und Breitbandnetzanbietern geschlossen haben, laufen auch nach der Neuerung des TKG ganz normal weiter. Jedoch erhalten Hauseigentümer durch das neue Telekommunikationsgesetz ein Sonderkündigungsrecht, durch welches sie den laufenden Vertrag bis zum 01.07.2024 kündigen können.

Glasfaserumlage: Alternative für Vermieter

Nach dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs soll der Vermieter aber nicht ganz leer ausgehen. Als Ersatz wurde deswegen im neuen TKG die Glasfaserumlage eingeführt. Seit Inkrafttreten des neuen TKGs kann der Vermieter die Anschaffungskosten für eine moderne, gebäudeinterne Glasfaserstruktur in Form eines „Bereitstellungsentgeltes“ auf den Mieter umlegen. Anders als beim Nebenkostenprivileg zahlt der Mieter nicht für die Leistung des Fernsehempfangs, sondern für die Bau-Kosten des Glasfaser-Anschlusses. Der Umlagebetrag ist in diesem Fall gedeckelt und liegt bei maximal 60 Euro pro Jahr und Wohnung. Ebenfalls kann das Bereitstellungsentgelt nur für maximal fünf, in Ausnahmefällen neun Jahre, auf den Mieter umgelegt werden. Das neue TKG soll so einen Anreiz für Vermieter schaffen, in Glasfaserleitungen zu investieren.

Nichtsdestotrotz müssen sich die Mieter den Fernsehempfang gesondert bestellen. Daher müssen Vermieter und Verwalter bedenken, inwieweit sie die Bewohner durch zusätzliche Kostenumlagen und Bereitstellungsentgelte belasten wollen.

Der Vermieter will keinen Glasfaseranschluss: Was tun?

Verweigert der Vermieter den Anschluss ans Glasfasernetz, können ihn die Mieter indirekt dazu „zwingen“. Liegt das Wohnhaus in einem Glasfaser-Ausbaugebiet und es bestellt sich auch nur ein einziger Bewohner einen Glasfaseranschluss, so darf der Vermieter oder der Verwalter den Anschluss ans Glasfasernetz nicht verbieten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss die damit einhergehenden Erdarbeiten erlauben. Für Vermieter stellt sich in solch einem Fall die Frage, ob nicht gleich alle Wohneinheiten mit einem Glasfaseranschluss ausgestattet werden sollten, damit die umfangreichen Bauarbeiten nicht jedes Mal aufs Neue auf dem Grundstück durchgeführt werden müssen.

Seit Inkrafttreten des neuen TKG kann der Vermieter die Anschaffungskosten für eine Glasfaserstruktur in Form eines „Bereitstellungsentgeltes“ auf den Mieter umlegen

Modernisierungsumlage für das Glasfasernetz

Für Hauseigentümer oder Verwalter von Gebäuden, die noch über veraltete Technik, wie etwa Kabelnetze in Baumstruktur, verfügen, gibt es auch noch eine zweite Alternative. Beschließt der Hauseigentümer, die Gebäudeinfrastruktur in solch einem Fall auf eigene Rechnung mit Glasfaser auszubauen, gilt dies als Modernisierungsmaßnahme. Die Kosten kann er sich zum Schluss vom Mieter refinanzieren lassen, indem er eine „Modernisierungsmieterhöhung“ vornimmt. Der Vermieter oder Verwalter kann die monatliche Nettokaltmiete nach dem Umbau um maximal 8 Prozent erhöhen und sich so die Kosten für die Modernisierung refinanzieren lassen. Da der Ausbau jedoch somit indirekt vom Mieter finanziert wurde, ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Nutzung des Glasfasernetzes jedem Telekommunikationsanbieter kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Mehrkosten für Mieter?

Das neue Telekommunikationsgesetz gibt dem Mieter die Freiheit, selbst zu bestimmen, ob er Kabel-TV nutzen will und welchen Anbieter er wählt. Dennoch befürchten einige Immobilien- und Wohnungsverbände wie die GDW, dass das neue TKG doch gar nicht so vorteilhaft ist, wie es auf den ersten Blick scheint.

Vor der Neuerung des Telekommunikationsgesetzes konnte der Vermieter aufgrund des Sammelinkassos und großen Auftragsvolumens besonders günstige Vertragskonditionen mit den Kabelanbietern aushandeln und diese dann an den Mieter weiterreichen. Muss nun jeder Mieter selbst einen Vertrag mit einem Kabelnetzanbieter abschließen, fallen diese Sonderkonditionen weg.

Haben Sie als Mieter auch nach dem 01.07.2024 vor, weiterhin Kabelfernsehen zu schauen, sollten Sie unbesorgt sein: Es ist nicht gesagt, dass die Kabelgebühren bei Einzelabrechnung tatsächlich steigen werden. Heutzutage gibt es zahlreiche Alternativen zum klassischen Kabelnetzwerk, wie beispielsweise das sehr beliebte internetbasierte Fernsehen. Viele Internetprovider werben derzeit mit günstigen und attraktiven Paketangeboten. Zudem droht den Kabelanbietern durch die Neuerung des TKG ein Kundenverlust, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass sie die Preise bei Einzelabrechnung tatsächlich erhöhen werden.

Trotzdem warnte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GDW, vor Mehrkosten bis zu 200 Euro pro Haushalt. Insbesondere geringverdienende Haushalte seien vom neuen Telekommunikationsgesetz negativ betroffen, da die TV-Kosten nach dem Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr als Teil der Kosten der Unterkunft von der Kommune übernommen würden.

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