Herbstlaub vom Nachbarn: Wer muss es entsorgen?
Letztes Update: 29.06.2021
Herbstlicher Blätterregen: Erst färben Bäume und Sträucher ihre Blätter wunderbar bunt ein, dann fallen sie auch schon auf den Boden. Für fleißige Gärtner beginnt das Harken und Fegen bereits im September. Dabei stellt sich jedes Jahr die gleiche Frage: Wohin mit dem vielen Herbstlaub? Jedoch bringt die farbige Blätterpracht nicht nur Freude mit sich, sondern auch Ärger. Denn spätestens wenn man selbst auch noch die vom Nachbarn herübergewehten Blätter entsorgen muss, ist der Spaß vorbei. Was können Sie gegen das Herbstlaub vom Nachbarn tun? Steht ihnen die Laubrente zu? Welche Ordnungen müssen Sie beachten? McMakler verrät hilfreiche Tipps, mit denen jeder Grundstücksbesitzer erfolgreich in den Herbst starten kann.
Die wichtigsten Infos vorab:
Feuchte Blätter auf Wegen oder Zufahrten können schnell zum Unfallrisiko werden.
Fußgängern steht nicht automatisch Schmerzensgeld zu, wenn der Gehweg durch Laub rutschig geworden ist.
Grundsätzlich sind Grundstückseigentümer und Vermieter dazu verpflichtet, das Laub von den Gehwegen um das Grundstück zu entfernen.
Grundstückseigentümer müssen Laub vom Nachbargrundstück hinnehmen, wenn vorgeschriebene Grenzabstände für Anpflanzungen eingehalten wurden.
1. Wie kompostiert man Herbstlaub richtig?
Wenn das Laub erst einmal zusammengekehrt ist, kommt es am besten auf den Kompost. Das Laub bietet wertvolle Nährstoffe und lässt sich in einen natürlichen Dünger umwandeln. Dieser kann beispielsweise auf ein abgeerntetes Beet verteilt werden. Die Kompostschicht bietet Schutz für junge Pflanzen – sowohl vor sonnigen Tagen im Winter als auch vor Bodenfrost. Auf dem Kompost sollte das Laub gut mit anderen Gartenabfällen wie Ästen und Zweigen oder auch Küchenabfällen vermengt werden, andernfalls könnten die Blätter anfangen zu faulen.
2. Wo muss das Laub weggeräumt werden?
Es ist keineswegs ratsam, abgefallene Blätter einfach auf dem Rasen liegen zu lassen – zunächst braucht das Gras Licht, um zu wachsen. Des Weiteren entsteht Feuchtigkeit, wodurch die Gräser anfangen zu faulen. Aber auch von Wegen oder Treppen sollte Laub schnellstmöglich entfernt werden.
Matthias Klauser, Chief Revenue Officer von McMakler, erklärt:
„Wenn abgefallene oder feuchte Blätter unbeachtet auf Wegen oder Zufahrten liegen bleiben, können sie schnell zum Unfallrisiko werden. Immobilieneigentümer haben daher die Pflicht, eine regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren.“
3. Wie entsorgt man Laub und Gartenabfälle richtig?
Wer keine weitere Verwendung für die abgefallenen Blätter findet, sollte auf eine ordnungsgemäße Entsorgung achten. Das Laub gehört in die Biotonne – keinesfalls in den Restmüll oder die Papiertonne. Des Weiteren geben viele Gemeinden Säcke oder Körbe für unerwünschte Gartenabfälle aus und holen diese an festgelegten Tagen zur vorschriftsmäßigen Entsorgung wieder ab. Aufgepasst: Das Verbrennen von Laub und anderen Gartenabfällen ist in den meisten Bundesländern für Privatpersonen grundsätzlich verboten. Lediglich unter bestimmten Voraussetzungen werden von Gemeinden Sondergenehmigungen erteilt. Dabei handelt es sich jedoch um Einzelfälle.
4. Wer ist für die Laubentsorgung zuständig?
Grundsätzlich tragen die Gemeinden die sogenannte Verkehrssicherungspflicht bei Laubansammlungen auf öffentlichen Gehwegen und Straßen. Jedoch wird diese Pflicht in der Regel auf Grundstücks- und Hauseigentümer übertragen. Soll die Hausgemeinschaft die Fußwege von Laub befreien, können die einzelnen Parteien die Arbeit aufteilen. Ein Vermieter hat zudem die Möglichkeit, die Aufgabe der Laubwegräumung auf einen Mieter zu delegieren. Diese Pflicht muss vorher im Mietvertrag mit klaren Vorgaben über die auszuführende Arbeit und die Zeitabstände, in denen sie verrichtet werden muss, festgelegt worden sein.
Der Vermieter ist somit jedoch keinesfalls von der Verantwortung ausgeschlossen. Er behält die Pflicht über die Überwachung der Laubwegräumung und muss kontrollieren, ob das Herbstlaub auch tatsächlich entfernt wurde. Kommt es zu einem Schadensfall oder einem Sturz, haftet der Vermieter.
Matthias Klauser weiß:
„Der Grundstücksbesitzer ist für die Laubentsorgung zuständig, wenn er die Immobilie selbst bewohnt. Bei vermieteten Immobilien gibt es meist Vereinbarungen mit den Mietern, in denen die Zuständigkeit für die Entsorgung geregelt sind. Dabei gibt es keine gesetzlichen Vorschriften darüber, wie oft gekehrt werden muss. Die Reinigung der Gehwege kann nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden.“
5. Laub vom Nachbargrundstück: Was kann ich tun?
In einem Gerichtsurteil vom 20. September 2019 (Az: V ZR 218/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, ob ein Grundstückseigentümer seine Laubbäume entfernen muss, wenn die natürlichen Verunreinigungen des Baums (beispielsweise Blätter) auf ein benachbartes Grundstück fallen und ob in diesem Fall dem angrenzenden Grundstückseigentümer eine Ausgleichszahlung zusteht.
Im verhandelten Fall stehen auf dem benachbarten Grundstück des Klägers drei circa 18 Meter hohe, gesunde Birkenbäume in einem Abstand von mindestens zwei Metern zur Grundstücksgrenze. Wegen der von den Birken auf sein Grundstück ausgehenden Verunreinigung verlangt der Kläger die Entfernung sämtlicher, hilfsweise der seinem Grundstück am nächsten stehenden Birke(n). Des Weiteren forderte er eine monatliche Zahlung vom Beklagten in Höhe von jeweils 230 Euro in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres.
Das Urteil des BGHs
Der Beklagte muss die Birken nicht entfernen und auch keinen Ausgleich zahlen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist, dass die vorgeschriebenen Grenzabstände für Anpflanzungen eingehalten wurden und der Beklagte sein Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet. Grundsätzlich gilt, wenn landesrechtliche Abstandsregelungen eingehalten werden, müssen Nachbarn Verunreinigungen wie Laubfall oder Blütenstaub entschädigungslos hinnehmen.
Generell gilt: Laub muss erduldet werden
Es kann nur wenig gegen das Laub vom Nachbargrundstück ausgerichtet werden. Wer in eine bepflanzte Gegend zieht, muss auch mit Laub rechnen.
Ob einem Anspruch auf Entschädigung zusteht, muss das Gericht bestimmen. Dabei wird begutachtet, wie die angrenzenden Grundstücke aussehen. Ist die Bepflanzung ortsüblich, muss das Laub auch akzeptiert werden.
Als Betroffener hat man nur Anspruch auf Entschädigung, wenn die Nutzung des eigenen Grundstücks und man selbst durch die fremden Blätter und die anfallenden Reinigungsarbeiten beeinträchtigt wird, da diese das "zumutbare Maß" übersteigen. Erst dann kann man gegen den Nachbarn vorgehen.
6. Was ist die Laubrente?
Die Laubrente ist ein jährlicher Geldbetrag, den Haus- und Gartenbesitzer erhalten können. Diese soll den Mehraufwand, der durch das Laubwegräumen entsteht, finanziell ausgleichen.
Einen Anspruch auf Laubrente hat man wenn:
Die Nutzbarkeit des Grundstücks durch das Laub stark beeinträchtigt ist
Wenn der Laubfall über das ortsübliche Maß hinausgeht
Wenn die Beseitigung mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden ist.
§ 906 Absatz 2 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bildet die rechtliche Grundlage dafür, ob eine Laubrente zusteht oder nicht.
6.1 Wie kann ich Laubrente beantragen?
Um Laubrente zu bekommen, muss es rechtlich eingeklagt werden. Das Gericht beschließt daraufhin, ob einem Anspruch auf Laubrente zusteht. Der Betrag wird dabei stets individuell festgelegt. Generell gilt, je mehr Mühe man mit dem Laubwegräumen hat, desto höher ist auch die Laubrente.
Die jährliche Aufwandsentschädigung muss vom Verursacher bezahlt werden. Stammt das Laub also vom Baum des Nachbarn, so zahlt dieser die Laubrente. Stammt das Laub dagegen von Bäumen in öffentlichen Anlagen, muss die Gemeinde für die Laubrente aufkommen.
7. Laub von Bäumen der Gemeinde
Stammt das fremde Laub von Bäumen der Gemeinde, müssen Grundstücksbesitzer es grundsätzlich selbst wegräumen. Eigentümer sind nicht dazu verpflichtet, den Bürgersteig vor dem Haus permanent laubfrei zu halten. Dies wurde 2008 vom Landgericht Coburg entschieden. Auch hier gilt, dass die Reinigungspflicht im Rahmen des Zumutbaren bleiben muss. Wird die Arbeit zu kostspielig oder aufwendig, so hat man die Möglichkeit, Laubrente einzuklagen.
Matthias Klauser von McMakler resümiert:
„Fast jeder Grundstückseigentümer muss sich früher oder später mit der Frage der Laubentsorgung beschäftigen. Während die Entsorgung des Laubs meist mit viel Aufwand verbunden ist, können die Blätter im eigenen Garten auch richtig nützlich sein. Vorsicht ist beim Laubbefall auf Gehwegen und Treppen geboten, diese sollten schnellstmöglich entfernt werden, um Unfälle zu vermeiden.“
Disclaimer
Die Informationen, Empfehlungen und juristischen Erläuterungen in unserem Ratgeber stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr und Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann und soll diese nicht ersetzen. Bei Bedarf empfehlen wir gerne einen geeigneten Rechtsanwalt ([email protected]).