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Grundsteuermessbetrag: Wichtiger Faktor bei der Grundsteuerberechnung

Mithilfe des Grundsteuermessbetrags wird die Grundsteuer festgelegt.

Grundstück- und Immobilienbesitzer müssen in Deutschland eine Grundsteuer an die Gemeinde zahlen. Aufgrund verschiedener Berechnungsvoraussetzungen zahlt in der Regel jeder Grundbesitzer einen individuell berechneten Grundsteuerbetrag. Einer der wichtigsten Werte zur Festlegung der Steuer ist der Grundsteuermessbetrag.

Was ist der Grundsteuermessbetrag?

Der Grundsteuermessbetrag wird zur Ermittlung der Grundsteuer benötigt. Diese muss der Grundstückseigentümer an die Gemeinde verrichten, in der sein Grundstück liegt. Die Grundsteuer wird grundsätzlich anhand des Objektwertes berechnet, die finanziellen Hintergründe des Eigentümers sind dabei unerheblich. Die Gemeinde nutzt die Einnahmen zum Erhalt der lokalen Infrastruktur. Neben dem Grundsteuermessbetrag sind Faktoren wie der Einheitswert der betreffenden Immobilie, die durch den Bund vorgegebene Grundsteuermesszahl sowie der festgelegte Hebesatz innerhalb des jeweiligen Ortes ausschlaggebend für die Bemessung der Grundsteuer.

Wie wird der Grundsteuermessbetrag berechnet?

Für die Kalkulation des Grundsteuermessbetrages sind der Einheitswert des Grundstücks und die Steuermesszahl erforderlich.

  1. Einheitswert

    Der Einheitswert legt die steuerliche Bewertung sämtlicher Immobilien fest. Darunter fallen private, gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und Immobilien. Auf Basis des Bewertungsgesetzes bestimmt das zuständige Finanzamt den Einheitswert für das betreffende Objekt und berücksichtigt dabei Lage, Art, Größe und Nutzung. Gut zu wissen: Bei der Bestimmung des Einheitswertes wird auf gesetzliche Referenzwerte zurückgegriffen, die noch aus dem Jahre 1964 („alte“ Bundesländer) bzw. 1935 („neue“ Bundesländer) stammen. Im Anschluss erhält der Besitzer den von Finanzamt ausgestellten Einheitswertbescheid, der den Grundstücks- oder Immobilienwert beziffert.

  2. Grundsteuermesszahl

    Je nach Art des Grundstücks unterscheidet sich die Grundsteuermesszahl. Welche Grundsteuermesszahl für welche Immobilie zur Anwendung kommt, ist in Paragraf 15 des Grundsteuergesetzes (GrStG) verankert, wobei zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken sowie ihrer Lage im Bundesland unterschieden wird. Auch der Wert der Bebauung wird bei der Grundsteuermesszahl berücksichtigt.

Bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrags gilt grundsätzlich:

Einheitswert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Über den errechneten Grundsteuermessbetrag erlässt das zuständige Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der die Grundlage für den Grundsteuerbescheid, also das Errechnen der jährlichen Grundsteuer darstellt. Des Weiteren ist zur Errechnung der von der Gemeinde festgelegte Hebesatz notwendig, welcher mit dem Grundsteuermessbescheid multipliziert wird.

Die jährliche Grundsteuer ergibt sich wie folgt:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz/100

Da jede Gemeinde den Hebesatz selbst festlegen kann, hat sie über diesen Faktor einen direkten Einfluss auf die Steuereinnahmen und die Attraktivität des Standortes. Werden höhere Steuern entrichtet, ist die Umsetzung einer vorteilhafteren Infrastruktur möglich. Wird der Hebesatz allerdings zu hoch angesetzt, werden Immobilieninteressierte unter Umständen abgeschreckt.

Je nach Immobilie ist der Grundsteuermessbetrag unterschiedlich.

Wann ist die Grundsteuer zu entrichten?

In der Regel wird die Grundsteuer als Jahressteuer in vier Raten aufgeteilt, die jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August sowie 15. November an die Gemeinde zu zahlen sind. Ist der Steuerbetrag sehr gering, gelten Ausnahmen. So gilt bei einem Jahresbetrag unter 15 Euro, dass dieser in einer Rate zum 15. August fällig wird. Bei einem Betrag zwischen 15 und 30 Euro wird jeweils eine Rate am 15. Februar und am 15. August fällig.

Die Grundsteuer kann sich ändern

Wurde die Grundsteuer berechnet, heißt dies nicht, dass der Betrag langfristig gültig ist. Er ändert sich, wenn Grundstückseigentümer Änderungen am Objekt vornehmen. Insofern muss jegliche Veränderung, zum Beispiel ein Neubau, dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Das Finanzamt passt den Einheitswert sowie den Grundsteuermessbetrag dann an. Die Anpassung wird zum 1. Januar des Folgejahres gültig. Liegt ein Eigentümerwechsel vor, muss auch dies dem Finanzamt mitgeteilt werden, da sich damit die steuerliche Pflicht verschieben kann.

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