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Güterstand: Die Vermögensverhältnisse in der Ehe

Güterstand bei Eheschließung vereinbaren: Glückliches Ehepaar unterschreibt.Mit einer Eheschließung treten die Ehepartner in einen Güterstand ein. Dieser regelt, in welcher Form die Ehepartner das eigene und das gemeinsame Vermögen zukünftig teilen und nutzen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stehen hier verschiedene Modelle zur Wahl. Die Entscheidung für einen bestimmten Güterstand gewinnt vornehmlich dann an Bedeutung, wenn die Ehe freiwillig oder unfreiwillig beendet wird. Welche Vor- und Nachteile die einzelnen Güterstände haben, erfahren Sie in diesem Lexikonartikel.

Was bedeutet Güterstand?

„Güterstand“ ist ein Begriff aus dem Ehe- und Familienrecht und spielt für Menschen eine Rolle, die heiraten werden, verheiratet sind oder sich scheiden lassen wollen. Der Güterstand meint die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten in der Ehe. Unter anderem klärt der Güterstand folgende Fragen:

  • Wem gehört was?

  • Wer haftet für welche Schulden?

  • Wer darf welche finanziellen Entscheidungen treffen?

  • Wer bekommt was bei einer Trennung?

  • Wer erbt wieviel im Todesfall?

Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt drei Grundmodelle an Güterständen vor:

  1. die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363-1390 BGB)

  2. die Gütertrennung (§ 1414 BGB) 

  3. die Gütergemeinschaft (§§ 1415-1518 BGB)

Was ist ein gesetzlicher Güterstand?

Was bedeutet es, im gesetzlichen Güterstand verheiratet zu sein? Wird kein notariell beglaubigter Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute ab dem Zeitpunkt der Eheschließung automatisch im gesetzlichen Güterstand. Dieser ist nach dem BGB die Zugewinngemeinschaft. Wenn ein Ehepaar einen anderen Güterstand wählen oder individuelle Vereinbarungen treffen möchte, ist dies nur möglich, wenn ein notariell beglaubigter Vertrag geschlossen wird. Gütertrennung und Gütergemeinschaft werden auch als Wahlgüterstände bezeichnet.

Gut zu wissen:

  • Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss von den Eheleuten nicht individuell vereinbart werden. Als gesetzlicher ehelicher Güterstand tritt er automatisch in Kraft, wenn kein notariell beglaubigter Ehevertrag geschlossen wurde. 

  • Die Güterstände der Gütertrennungoder der Gütergemeinschaftkönnen in einer Ehenur durch einen notariell beglaubigten Vertrag vereinbart werden.

Was heißt im gesetzlichen Güterstand lebend?

Gesetzlicher Güterstand beziehungsweise im gesetzlichen Güterstand verheiratet zu sein, bedeutet nach dem BGB, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu leben. Konkret heißt das: Solange die Zugewinngemeinschaft besteht, ändert sich für die Ehepartner nicht allzu viel. Die Vermögen bleiben getrennt. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen weiterhin selbst. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, haftet jeder nach wie vor nur für eigene Schulden und Verträge. Erst nach dem Ende der Zugewinngemeinschaft wird der während der Ehezeit gemeinsam erwirtschaftete Zugewinn errechnet und geteilt (Zugewinnausgleich).

Beispiel 1: Ein Ehepartner lebt in einer Zugewinngemeinschaft und möchte seine Eigentumswohnung verkaufen. Die Eigentumswohnung gehörte dem Ehepartner schon vor der Ehe. Der Verkaufserlös ist in dem Fall zu 100 Prozent sein Eigentum. Nur eine eventuelle Wertsteigerung der Immobilie während der Ehezeit wird dem gemeinsam erworbenen Vermögen (Zugewinn) zugerechnet, das bei einer Scheidung geteilt wird. 

Beispiel 2: Ein Ehepaar, das in einer Zugewinngemeinschaft lebt, erwirbt während der Ehezeit ein Haus. Beide Partner werden im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Somit gehören jedem der Partner 50 Prozent der Immobilie beziehungsweise des Erlöses, wenn die Eheleute später das Haus verkaufen.

Wann beginnt und endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft?

Der gesetzliche Gütestand der Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Tag der Eheschließung, sofern kein anderer Güterstand in einem notariell beglaubigten Vertrag vereinbart wurde.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet

  • im Scheidungsfall an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt worden ist, 

  • im Todesfall an dem Tag, an dem einer der Ehepartner verstorben ist, 

  • bei Wechsel des Güterstandes mit dem Datum, welches ein Ehepaar in einem notariellen Vertrag als Datum für einen solchen Wechsel vereinbart hat,

  • im Falle eines Antrags auf vorzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft an dem Tag, an dem die (positive) Entscheidung des Familiengerichts rechtskräftig geworden ist.

Welcher Güterstand ist der richtige? Ehepaar sitzt in Hängematte vor dem Haus.

Welche anderen Güterstände sind in einer Ehe möglich?

Das Gesetz ermöglicht es den Ehegatten, in einem notariell beglaubigten Ehevertrag folgende andere Güterstande zu vereinbaren: Den Güterstand der Gütertrennung oder den Güterstand der Gütergemeinschaft.

Gütertrennung

Wird eine Gütertrennung vereinbart, bedeutet dies: Die Eheleute stehen sich in Vermögensfragen wie Unverheiratete gegenüber. Ein während der Ehe erwirtschafteter Zugewinn wird bei Tod eines Partners oder bei Scheidung nicht ausgeglichen. Eine Haftung für die Schulden des Partners ist ausgeschlossen. Ausnahme: In einem notariell beglaubigten Vertrag wurde eine solche Haftung ausdrücklich vereinbart. 

Beispiel 1: Ein im Güterstand der Gütertrennung lebender Ehepartner möchte eine Wohnung verkaufen. Das Haus gehörte dem Ehepartner schon vor der Ehe. Der Verkaufserlös ist zu 100 Prozent sein Eigentum. Eine eventuelle Wertsteigerung der Immobilie während der Ehezeit spielt keine Rolle, da ein erwirtschafteter Zugewinn nicht ausgeglichen wird, wenn die Ehe endet, sei es durch Scheidung der Tod.

Beispiel 2: Ein im Güterstand der Gütertrennung lebendes Ehepaar erwirbt während der Ehezeit gemeinsam eine Immobilie. Beide Partner werden im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Demnach ist die Immobilie von der Gütertrennung ausgeschlossen. Jedem der Partner gehören 50 Prozent. Wenn die Eheleute später die Immobilie verkaufen, stehen beiden entsprechend je 50 Prozent zu vom Erlös aus dem Wohnungsverkauf. Bei einer Scheidung muss dieser Wert ausgeglichen werden.

Beispiel 3: Ein im Güterstand der Gütertrennung lebendes Ehepaar erwirbt gemeinsam ein Haus. Das Haus wird von beiden finanziert, aber nur ein Ehepartner wird im Grundbuch eingetragen. Im Falle einer Scheidung gehört das Haus allein dem Ehepartner, der im Grundbuch eingetragen ist. Der andere Ehepartner kann für die Mitfinanzierung nur dann einen Ausgleich verlangen, wenn darüber ein entsprechender Vertrag, zum Beispiel ein Kreditvertrag, abgeschlossen wurde.

Gütergemeinschaft

Wird die Gütergemeinschaft vereinbart, werden die Vermögen der Ehegatten zum gemeinschaftlichen Vermögen, dem sogenannten Gesamtgut. Von diesem ausgeschlossen sind nur das sogenannte Vorbehaltsgut, wie etwa eine als Vorbehaltsgut deklarierte Erbschaft, und das sogenannte Sondergut, wie beispielsweise eine Rente, die durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden kann. Sofern nichts anderes vereinbart wird, verwalten beide Partner das Gesamtgut gemeinsam. Eine Unterscheidung zwischen Anfangsvermögen und während der Ehe erworbenem Vermögen erfolgt nicht. Beide verfügen über alles und jeder Ehepartner haftet für die Schulden des anderen. Dies gilt auch für vor der Ehe entstandene Verbindlichkeiten des Partners und über dessen Tod hinaus.

Gut zu wissen:

Die Regelung der Gütergemeinschaft gilt nicht, wenn ein Ehegatte ein verpflichtendes Rechtsgeschäft, beispielsweise eine Kreditaufnahme, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.

Im Falle einer Scheidung wird das gemeinsame Vermögen hälftig geteilt. Wer was und wieviel in die Ehe mit eingebracht hat, spielt dabei keine Rolle. Ein Zugewinnausgleich erfolgt nicht.

Beispiel 1: Ein im Güterstand der Gütergemeinschaft lebender Ehepartner möchte ein Haus verkaufen. Das Haus zählte bereits vor der Ehe zum Eigentum dieses Ehepartners. Der Verkaufserlös wird Teil des Gesamtguts und gehört, genau wie ab dem Zeitpunkt der Eheschließung das Haus, beiden Ehepartnern gemeinsam. 

Beispiel 2: Ein im Güterstand der Gütergemeinschaft lebendes Ehepaar erwirbt während der Ehezeit gemeinsam eine Immobilie. Beide Partner werden im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und die Immobilie wird Teil des Gesamtguts. Wenn die Eheleute später die Immobilie verkaufen, wird der Erlös ebenfalls Teil des gemeinschaftlichen Vermögens.

Güterstand und Selbstauskunft

Warum wird mitunter nach dem Güterstand bei einer Selbstauskunft gefragt? Eine Selbstauskunft wird gemeinhin verlangt, wenn Sie bei einer Bank einen Kredit beantragen, etwa um einen Hauskauf zu finanzieren oder um ein Auto zu kaufen. Auch beim Abschluss von Mietverträgen, Mobilfunkverträgen oder bei Verträgen mit Versandhäusern kann eine Selbstauskunft eingefordert werden. 

Warum steht vor der Kreditvergabe oder dem Abschluss eines Raten- oder Mietvertrages die Selbstauskunft? Es soll geprüft werden, ob Sie in der Lage sein werden, die vereinbarten Ratenzahlungen bzw. Mietzahlungen zu leisten. Neben Kontaktdaten wie Name und Anschrift, Geburtsdatum, Anzahl der Kinder und Familienstand (ledig, verheiratet/eingetragene Lebenspartnerschaft, geschieden oder verwitwet) wird nach Vermögenswerten, Einkommen und bereits bestehenden Verbindlichkeiten gefragt. Gegebenenfalls wird eine Schufa-Auskunft verlangt. 

In den Formularen der Kreditinstitute werden bei verheirateten Kreditnehmern in der Regel auch Angaben zum Güterstand abgefragt. Diese Information ist für die Kreditinstitute wichtig, weil es vom Güterstand abhängt,  

  • ob der andere Ehepartner für die eingegangenen Verbindlichkeiten mithaftet,

  • ob über eventuell bereits bestehende eigene Verbindlichkeiten hinaus der Kreditnehmer zusätzlich für Verbindlichkeiten des Ehepartners haftet,

  • welche Sicherheiten geleistet werden können, also wie zum Beispiel die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf vorhandene Immobilien stehen.

Gut zu wissen:

Die Selbstauskunft ist für Vertragspartner und Kreditgeber ein wichtiges Dokument, um die Bonität und Kreditwürdigkeit eines Kunden oder eines Kreditnehmers − und damit das Risiko eines eventuellen Zahlungsausfalls − einschätzen zu können. Bei der Einholung einer Selbstauskunft müssen der Güterstand und weitere Details zu den persönlichen Vermögensverhältnissen angegeben werden.

Fazit: Güterstand vor Eheschließung besprechen

Der Güterstand in einer Ehe ist entscheidend für die Vermögensverhältnisse der Ehepartner. Die Wahl des Güterstands beeinflusst, wer für Schulden haftet und was bei einer Scheidung oder bei Tod eines Ehepartners passiert. Der Güterstand wird ebenso zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit herangezogen und deshalb bei Selbstauskünften abgefragt. Vor der Eheschließung sollten sich Paare daher über den für sie passenden Güterstand Gedanken machen und sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen. 

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