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Gütergemeinschaft: Aus zwei wird eins

Ein Brautpaar zeigt seine angesteckten Ringe.Planen Sie, den Bund fürs Leben einzugehen? Dann sollten Sie sich vorab Gedanken über den Güterstand machen, den Sie mit der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft innehaben möchten. Das ist vor allem empfehlenswert, wenn Sie ein größeres Vermögen oder Immobilien besitzen und die Frage im Raum steht, wie aus rechtlicher Sicht künftig mit dem Eigentum umgegangen werden soll.

In Deutschland vor dem Gesetz eine Partnerschaft einzugehen, bringt die Wahl zwischen drei verschiedenen Güterständen mit sich – einer davon ist die Gütergemeinschaft. In diesem Lexikonbeitrag erfahren Sie, was unter der Gütergemeinschaft zu verstehen ist, wie dieser Güterstand erlangt wird und welche Auswirkungen die Gütergemeinschaft auf Steuer, Schulden und Erbschaft hat.

Was ist eine Gütergemeinschaft?

Die Gütergemeinschaft ist einer von drei gesetzlichen Güterständen, die in Deutschland sowohl von Eheleuten als auch eingetragenen Lebenspartnerschaften geltend gemacht werden können. Bei der Gütergemeinschaft verschmilzt das voreheliche Vermögen sowie dasjenige, das beide Partner jeweils während der Ehe erzielen, zum Gesamtgut – also zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Das gilt nicht nur für reine Geldbeträge, sondern auch für Sachwerte und Immobilien.

Der familienrechtliche Stand der Gütergemeinschaft wird von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften nur selten gewählt, da er sich äußerst komplex darstellt.

Durch den Güterstand der Gütergemeinschaft ergeben sich bis zu fünf verschiedene Vermögensmassen:

  • Gemeinschaftsvermögen beider Eheleute: Das betrifft alle Vermögenswerte, die während der Ehe erwirtschaftet werden.

  • Vorbehaltsgut des einen Partners, Vorbehaltsgut des anderen Partners: Damit gemeint sind Werte, die vor Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft und der Erwirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens bestanden.

  • Sondergut des einen Partners, Sondergut des anderen Partners: Dabei handelt es sich um Vermögenswerte, die nicht übertragen werden können, wie etwa Unterhaltsleistungen oder ein Nießbrauchrecht.

Aus dieser Rechtslage folgen komplizierte Vermögenskonstellationen, die selbst für Experten oft nur schwierig rechtlich zu erfassen sind. Umso ratsamer ist es, sich möglichst genau mit den Gegebenheiten einer Gütergemeinschaft und ihren rechtlichen Auswirkungen auf die individuelle Situation zu beschäftigen, bevor dieser Güterstand eingegangen wird.

Welche Arten von Gütergemeinschaft gibt es?

Wer sich für eine Gütergemeinschaft entscheidet, hat die Wahl zwischen vier unterschiedlichen Formen:

  • Allgemeine Gütergemeinschaft: Die Vermögenswerte beider Partner werden zu einem Gesamtgut vereint. Das umfasst sämtliche Geldwerte, Sachwerte und Immobilien.

  • Fortgesetzte Gütergemeinschaft: Stirbt einer der Eheleute, bleibt die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Partner und den gemeinsamen Kindern bestehen. Sie muss explizit im Ehevertrag festgehalten werden und wird heutzutage kaum mehr eingegangen.

  • Fahrnisgemeinschaft als beschränkte Gütergemeinschaft: Das Gesamtgut setzt sich ausschließlich aus den Vermögenswerten zusammen, die bereits vor der Ehe vorhanden waren. Vermögen, das während der Ehe erzielt wird, zählt nicht dazu und bleibt im Besitz des jeweiligen Partners.

  • Errungenschaftsgemeinschaft als beschränkte Gütergemeinschaft: Hierbei werden alle Vermögenswerte, die bereits vor der Ehe bestanden, vom Gesamtgut ausgeschlossen. Diejenigen Vermögenswerte hingegen, die jeder während der Zeit der Partnerschaft erbringt, werden dem Gemeinschaftsvermögen zugerechnet.

Was ist der Unterschied zwischen Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft?

Wer in Deutschland den Bund der Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, hat beim Güterstand die Wahl zwischen drei Varianten:

  • Gütergemeinschaft

  • Zugewinngemeinschaft

  • Gütertrennung

Von diesen drei Formen ist die Zugewinngemeinschaft der häufigste Fall in Deutschland. Der Grund: Eheleute, die weder eine Gütergemeinschaft noch eine Gütertrennung vereinbaren, leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft.

Anders als bei der Gütergemeinschaft ist und bleibt den Eheleuten bei der Zugewinngemeinschaft das Vermögen zu eigen, das sie je bereits vor der Ehe besaßen. Lediglich der Zugewinn während der Ehe wird zum gemeinsamen Eigentum und im Falle einer Scheidung auf die Partner aufgeteilt. Dabei fließen jedoch nicht alle Gegenstände ein: Geschenke für einen der Eheleute, Gegenstände, die in die Ehe gebracht wurden, und alleinige Besitztümer gehen nicht an den Partner über. Letzteres gilt jedoch nur, wenn der Besitz eindeutig belegt werden kann.

Anders verhält es sich bei der Gütertrennung: Diese splittet das Vermögen von Eheleuten gänzlich. Jeder Partner behält, was ihm vor der Ehe gehörte, sowie sämtliche Vermögenswerte, die er oder sie während der Ehe erwirtschaftet hat. Damit sie rechtlich bindend ist, muss im Ehevertrag die Gütertrennung festgehalten werden.

Gut zu wissen:

Die Gütertrennung birgt einen entscheidenden Nachteil: Im Todesfall findet der steuergünstige Zugewinnausgleich keine Anwendung. Das Erbe ist demnach komplett zu versteuern.

Wie kann die Gütergemeinschaft geltend gemacht werden?

Die Gütergemeinschaft ist nur dann bindend und rechtssicher, wenn sie in einem notariell beglaubigten Ehevertrag erfasst wird. Mündliche Absprachen oder selbstaufgesetzte Verträge oder Vereinbarungen haben vor dem Gesetz keinen Bestand.

In der Regel wird im Ehevertrag festgehalten, ab wann die Gütergemeinschaft in Kraft tritt. Für gewöhnlich handelt es sich dabei um den Tag der Eheschließung. Der Ehevertrag an sich kann natürlich ebenso vorab unterzeichnet werden.

Gut zu wissen:

Falls eine Gütergemeinschaft für die Ehe festgelegt wird, ist diese gemeinhin vorbehaltlos. Das bedeutet: Auch Immobilien und Hausratsgegenstände werden zum gemeinsamen Vermögen – es handelt sich dann nicht mehr um Alleineigentum. Ehepartner werden demnach als Mitbesitzer von Wohnungen, Häusern oder Grundstücken eingetragen. Im Rahmen des Ehevertrages können jedoch einige Besitztümer davon ausgeschlossen werden. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Notar beraten.

Welche Vorteile birgt eine Gütergemeinschaft?

Unter gemeinschaftlichen Gesichtspunkten und unter der Voraussetzung großen Vertrauens und partnerschaftlichen Zugehörigkeitsgefühls hält das Konzept der Gütergemeinschaft durchaus Vorteile bereit.

Gütergemeinschaft: Gleichberechtigt verwaltetes Vermögen

Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen von den Eheleute gleichberechtigt und zumeist selbst verwaltet. Eine externe Partei wie einen Steuerberater mit dieser Aufgabe zu betrauen, ist möglich, aber nicht notwendig. In der Praxis gestaltet es sich in vielen Fällen jedoch so, dass sich vornehmlich einer der Partner um alle finanziellen Aufgaben kümmert. Dies kann sogar rechtlich fixiert werden – stimmen beide Eheleute dem zu, wird ein entsprechende Klausel im Ehevertrag vermerkt.

Gütergemeinschaft: Zuwachs auf beiden Seiten

Das gemeinsame Vermögen ist zu gleichen Teilen auf die Eheleute verteilt. Das betrifft sowohl die in die Partnerschaft eingebrachten Vermögenswerte als auch solche Vermögenswerte, die in Zeiten der Ehe gemeinsam aufgebaut werden. Erfolgt zu Lebzeiten der Ehepartner unter ihnen eine Schenkung, so wird hierfür keine Bereicherungssteuer, also Schenkungssteuer, erhoben.

Die Gütergemeinschaft und ihre Nachteile

Die Nachteile einer Gütergemeinschaft zeigen sich meist dann, wenn es nicht um die Mehrung, sondern die Minderung des gemeinsamen Vermögens geht. So kann es zu erschwerten Umständen kommen bei finanziellen Verbindlichkeiten Dritten gegenüber sowie bei der steuerlichen Handhabung dieses Güterstandes.

Was bedeutet eine Gütergemeinschaft aus steuerlicher Sicht?

Die Gütergemeinschaft kann die Steuererklärungen von Ehepaaren beeinflussen: Grundsätzlich haben die Partner die Wahl, ob sie einzeln oder gemeinsam steuerlich veranlagt werden möchten. Geht es um die Zahlung von Steuern, stellt sich die Frage, aus welchen Vermögen der zu zahlende Betrag zu entnehmen ist. Abhängig ist dies davon, welcher Teil der Steuerzahlung aus welchen Vermögenswerten resultiert. Die Gütergemeinschaft hat in Sachen Steuer also auch Nachteile: Sie kann es verkomplizieren, als steuerpflichtige Person den Finanzbehörden gegenüber Auskunft über die Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Eine Frau sitzt vor ihrem Laptop und rechnet mit einem Taschenrechner.

Gütergemeinschaft: Geteilte Schuldenhaftung

Eheleute, die in einer Gütergemeinschaft leben, haften für die Schulden ihres Partners. Das betrifft sowohl Schulden, die während der Ehe entstehen, als auch solche, die in die Ehe eingebracht werden. Die Partner haften dabei nicht nur jeweils mit ihrem Anteil am Gesamtvermögen, sondern ebenso mit dem von ihnen selbst beigetragenen Vermögen.

Gut zu wissen:

Von der gemeinsamen Haftung für Schulden in einer Gütergemeinschaft gibt es eine Ausnahme: Geht einer der Ehegatten ein Geschäft ein, dem der andere Partner ausdrücklich widerspricht, dann haftet dieser nicht für daraus resultierende Schulden.

Kann eine Gütergemeinschaft aufgehoben werden?

Dass es zur Aufhebung einer rechtlich bindenden Gütergemeinschaft kommt, kann unter verschiedenen Umständen geschehen:

  • Eine Ursache für die Auflösung einer Gütergemeinschaft ist eine Scheidung. In diesem Fall erlischt die Vereinbarung mit dem Datum, mit dem die Scheidung Rechtskraft erlangt.

  • Darüber hinaus kann eine Gütergemeinschaft durch eine Änderung des Ehevertrages beendet werden. Sind sich beide Partner darüber einig, können sie die Änderung durch einen Notar oder Anwalt vornehmen lassen. Besteht Uneinigkeit, kann eine Aufhebungsklage erhoben werden.

  • Nicht zuletzt wird die Gemeinschaft durch den Tod eines Ehepartners aufgelöst und das Vermögen auf die Erben aufgeteilt.

Wem gehört das Erbe bei einer Gütergemeinschaft?

Tritt in einer Gütergemeinschaft ein Todesfall ein, setzt sich das Erbe für den noch lebenden Partner aus folgenden Vermögenswerten zusammen:

  • Hälfte des Gesamteigentums

  • Sondergut des Erblassers

  • Vorbehaltsgut des Erblassers

Auch bei der Gütergemeinschaft wird das Erbe anhand der Erbquoten und einem möglicherweise vorhandenen Erbvertrag unter den Verwandten aufgeteilt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser Kinder hat. Diese erben ebenfalls einen Teil des Gesamtvermögens.

Die Gütergemeinschaft als Güterstand einer Ehe: Sorgfältig abwägen!

Die Gütergemeinschaft hat einen großen Einfluss auf die finanzielle Zukunft beider Ehepartner. Sie ist rechtlich wie finanziell komplex und die am wenigsten gängige Form des Güterstandes. Wer im Zuge seiner Eheschließung oder der Eintragung seiner Lebenspartnerschaft eine Gütergemeinschaft eingehen möchte, sollte zuvor die Auswirkungen der unterschiedlichen Gütermassen auf die Steuer, die Schuldenhaftungen und Erbfälle eingehend abwägen. Hilfreich ist die Beratung durch einen Anwalt oder einen Notar. So lassen sich Streitfälle vermeiden und einer harmonischen Partnerschaft auch im finanziellen Bereich steht nichts entgegen.

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