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Die Auflassung einfach erklärt

Die Auflassung ist die Einigung über den Eigentumsübergang beim Immobilienverkäufer zwischen Käufer und Verkäufer.

Sie haben Ihre Traumimmobilie gefunden und sich mit dem Verkäufer auf einen Kaufpreis geeinigt. Der nächste Schritt beim Immobilienverkauf ist in diesem Fall die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags. Damit auch nichts mehr schiefgeht, wird im Kaufvertrag die Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer, dass das Eigentum auf den Käufer übergeht, festgehalten. Der juristische Begriff dafür ist “Auflassung”. Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, was es mit der Auflassung auf sich hat, warum sie benötigt wird und wann die Auflassung erfolgt.

Was ist eine Auflassung?

Bei dem Begriff Auflassung handelt es sich um einen juristischen Begriff, der bei dem Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie oder eines Grundstückes eine wichtige Rolle spielt. In §925 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Auflassung gesetzlich verankert. Die Auflassung ist die “dingliche” Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang des entsprechenden Verkaufobjektes. Für den Käufer dient die Auflassung als verbindliche Zusage, als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden. Die Auflassung ist ein Bestandteil des notariellen Kaufvertrags und wird notariell beurkundet. Zudem ist die Auflassung eine Bedingung für die Eigentumsumschreibung.

Woher kommt der Begriff Auflassung?

Woher der Begriff Auflassung stammt, ist nicht ganz eindeutig: Fest steht jedoch, dass der Begriff von einer alten Tradition herrührt. So hätten Grundstückseigentümer damals für die neuen Eigentümer das Tor offen gelassen. Eine andere Variante ist Folgende: Früher habe man bei Immobilienverkäufen Türen und Fenster offen stehen lassen, damit die Nachbarschaft die neuen Eigentümer sehen konnte.

Warum ist eine Auflassung notwendig?

Um die Auflassung abzusichern, wird im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

Häufig kommt in Bezug auf die Auflassung die Frage auf, warum diese überhaupt notwendig ist. Auf den ersten Blick scheint es doch ganz so, als sei der notarielle Kaufvertrag genau das Gleiche wie eine Auflassung. Dies ist so allerdings nicht ganz richtig. Im deutschen Recht wird zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft, festgehalten im Kaufvertrag, und dem dinglichen Verfügungsgeschäft, der Auflassung, unterschieden.

Da die Auflassung erst mit der Eintragung ins Grundbuch erfolgt und der Verkäufer nach der Beurkundung und Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar immer noch Eigentümer der Immobilie oder des Grundstücks ist, würde für den Käufer ein gewisses Risiko bestehen. Ohne die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, die in der Regel erst nach einigen Wochen erfolgt, könnte der Verkäufer noch frei über die Immobilie verfügen.

Abhilfe schafft hier eine sogenannte Auflassungsvormerkung, die im Grundbuch eingetragen wird und dem Käufer Sicherheit bietet.

Die Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung dient als rechtliche Absicherung für den Käufer. Die Auflassung des Verkaufobjektes wird in Abteilung II des Grundbuchs vorgemerkt und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie mehrfach verkauft oder belastet. Mehr zur Auflassungsvormerkung lesen Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung wird unmittelbar nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags an das Grundbuchamt übermittelt. In Abteilung II des Grundbuchs erfolgt anschließend ein Eintrag, der die Eigentumsumschreibung vormerkt. Die Auflassungsvormerkung dient vor allem dazu, die Rechte des Käufers abzusichern.

Die Auflassung hingegen erfolgt erst ca. 6-8 Wochen nach Unterzeichnung des Kaufvertrags. Für die Auflassung, also den Eintrag des neuen Eigentümers in das Grundbuch, muss der Käufer nämlich zunächst all seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachgekommen sein.

Wann erfolgt die Auflassung?

Die Auflassung wird in der Regel als Teil des notariellen Kaufvertrags beim Notar beurkundet und unterzeichnet. Der Notar übermittelt sie jedoch erst an das Grundbuchamt, wenn alle Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung erfüllt sind. Dazu zählen beispielsweise die vollständige Zahlung des Kaufpreises oder das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auch etwaige Grundschulden müssen vor der Auflassung aus dem Grundbuch gelöscht werden.

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