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Nachlassverwaltung: Wenn Sie keine Schulden erben wollen

Im Erbfall können sowohl Erbberechtigte als auch Gläubiger des Erblasser eine Nachlassverwaltung beantragen

Was ist ein Nachlassverwalter?

Ein Nachlassverwalter kann im Erbfall als unabhängiger Rechtsdienstleister eingesetzt werden, um ein unklares Erbe zu verwalten, die Interessen von Gläubigern zu wahren und bei Überschuldung eine drohende Haftung der Erbberechtigten abzuwenden. Er oder sie stellt sicher, dass mögliche Schulden der Erbschaft ausschließlich aus dem Nachlass beglichen werden. Die Nachlassverwaltung ist der Nachlasspflege untergeordnet. Letztere sichert und verwahrt die Erbschaft zunächst, falls etwa die berechtigten Erben noch nicht ausgemacht werden können.

Wann kommt ein Nachlassverwalter zum Einsatz?

Sollten Erben befürchten, dass der Erblasser hoch verschuldet ist und dass sie für nicht aus dem Nachlass tilgbare Schulden mit ihrem eigenen Vermögen haften müssen, haben sie zwei Möglichkeiten. Entweder sie schlagen das Erbe aus oder sie beauftragen eine Nachlassverwaltung. Sobald diese gerichtlich angeordnet wurde, können die Ansprüche von Gläubigern nur noch aus dem Nachlass beglichen werden. Die Nachlassverwaltung stellt daraufhin die Erbmasse umfassend fest und übernimmt die Haftung, falls die Schulden des Erblassers sonst auf die Miterben übergehen würden. Soweit möglich, wird der Nachlass vom Privatvermögen der Erben getrennt, alle Schulden direkt aus dem Nachlass beglichen und das Resterbe daraufhin auf die erbberechtigten Personen aufgeteilt.

Die Nachlassverwaltung stellt fest, welches Eigentum der Nachlass insgesamt umfasst

Wer beantragt die Nachlassverwaltung?

Eine Nachlassverwaltung kann von erbberechtigten Personen oder Nachlassgläubigern beantragt werden und wird dann vom Nachlassgericht am zuständigen Amtsgericht angeordnet. Wenn mehrere Miterben als Erbengemeinschaft zusammenkommen, müssen alle Beteiligten der Beauftragung einer Nachlassverwaltung zustimmen. Das geht jedoch nur, solange das Erbe noch nicht aufgeteilt wurde.
Nachlassgläubiger können sich innerhalb von zwei Jahren ab Erbschaftsannahme ans Gericht wenden und einen Nachlassverwalter beauftragen, wenn sie den Verdacht haben, die Erfüllung ihrer Forderungen könnte gefährdet sein. Wenn sich die Klärung der Vermögensverhältnisse als schwierig gestaltet oder ein berechtigter Erbe nicht sofort ausgemacht werden kann, wird zunächst eine Nachlasspflege gerichtlich angeordnet. Daraufhin wird die Verwaltung des Vermögens in die Zuständigkeit eines Nachlasspflegers oder -verwalters übergeben.

Aufgaben der Nachlassverwaltung


Die Nachlassverwaltung…

  • … stellt in einem Nachlassverzeichnis fest, welches Eigentum, welche Gegenstände, Immobilien oder finanzielle Verbindlichkeiten der Nachlass insgesamt umfasst. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit einem noch lebenden Ehepartner geführt wurde und die Erbmasse klar von dessen Besitz getrennt werden soll.

  • … erstellt ein vollständiges Schuldenverzeichnis (z.B. Steuerschulden, Kredite) des Erblassers und verhandelt mit potenziellen Nachlassgläubigern.

  • … nimmt die Erbmasse in Besitz, woraufhin die Miterben ihre Verfügungsgewalt darüber aufgeben.

  • … regelt die Trennung von Nachlass und Privatvermögen des Erblassers, insbesondere wenn ein noch lebender Ehepartner als Erbe feststeht.

  • … begleicht alle Forderungen der Gläubiger aus dem Nachlass und verhindert durch Haftungsbeschränkung, dass das Privatvermögen der Miterben durch Restschulden aus dem Erbe belastet wird.

  • … verteilt nach der Begleichung der Verbindlichkeiten den übrigen Nachlass auf die Erben.

  • … muss immer im Sinne der Miterben und der Gläubiger handeln.

  • … fungiert als zentraler Ansprechpartner für Pflichtteilserben oder anderweitig am Erbfall beteiligte Personen.

Verwaltung der Erbmasse: Wie unterscheiden sich Nachlassverwaltung, Nachlasspflege und Testamentsvollstreckung?

Der Nachlassverwalter hat vor allem die Aufgabe, die Forderungen von Gläubigern gegenüber dem Erblasser zu bedienen und das Erbe abzuwickeln. Seine Tätigkeit ist Bestandteil der Nachlasspflegschaft. Diese wird ebenfalls vom Gericht beauftragt und sichert und verwahrt die Erbschaft zunächst – vor allem in dem Fall, dass eine berechtigte erbende Person noch nicht feststeht. Ein Nachlasspfleger fungiert dann als deren gesetzlicher Vertreter und kann als solcher etwa die Beerdigung des Erblassers organisieren oder den Verkauf von dessen Immobilie einleiten. Testamentsvollstrecker dagegen werden ausschließlich vonseiten des Erblassers zu Lebzeiten im Testament bestimmt, um die testamentarisch festgelegte Erbaufteilung sicherzustellen.

Die Nachlassverwaltung verhindert, dass das Privatvermögen der Miterben durch Schulden aus dem Erbe belastet wird

Welche Fristen gelten beim Einsatz einer Nachlassverwaltung?

Für den Einsatz einer Nachlassverwaltung gelten keine direkten zeitlichen Fristen. Allerdings können Erbengemeinschaften diese nur beantragen, bevor sie das Erbe aufgeteilt haben. Oftmals lohnt es sich für einen potenziellen Erben, bei unübersichtlichen finanziellen Verhältnissen eines möglicherweise überschuldeten Erblassers einen Nachlassverwalter einzusetzen, um einer möglichen Haftung zu entgehen. Innerhalb von sechs Wochen müssten erbberechtigte Personen sich sonst entscheiden, ihr Erbe auszuschlagen, um eine eigene Haftung für die Schulden des Erblassers zu vermeiden. Die Nachlassgläubiger wiederum haben nach Erbantritt zwei Jahre Zeit, einen Nachlassverwalter zu beauftragen, wenn sie befürchten, dass die übrigen Schulden vom Erben nicht beglichen werden können.

Wer kann als Nachlassverwalter beauftragt werden?

Im Grunde kann mit der Nachlassverwaltung jede Person beauftragt werden, die das zuständige Nachlassgericht für fähig erachtet. Zumeist übernehmen Anwälte oder Notare diese Aufgabe.

Kosten einer Nachlassverwaltung

Für die Beauftragung eines Nachlassverwalters können keine pauschalen Kosten benannt werden. In der Regel orientiert sich die Höhe des Honorars an den Maßgaben des § 1987 BGB. Die Vergütung der Verwaltung erfolgt dabei grundsätzlich aus dem Nachlassvermögen und ist vom Umfang der Erbmasse abhängig. Fällt nur eine geringe Erbmasse an, können die Kosten für die Nachlassverwaltung aber auch vom Staat übernommen werden.

 Im Zweifelsfall lohnt sich die Beauftragung eines Nachlassverwalters

Was ist eine digitale Nachlassverwaltung?

Heutzutage bleiben bei einem Todesfall häufig auch digitale Social-Media-Profile oder z.B. E-Mail-Accounts und Dateien in Cloud-Abonnements bestehen. Dieser sogenannte digitale Nachlass kann dann von einem digitalen Nachlassverwalter verwaltet und gegebenenfalls aufgelöst werden, auch wenn die Erben keinen direkten Zugriff darauf haben. Dafür wird meist ein externes Unternehmen oder eine Vertrauensperson aus dem persönlichen Umfeld des Erblassers eingesetzt.

Fazit

Erbberechtigte geben bei Einsatz eines Nachlassverwalters ihre Verfügungsgewalt über das Erbe vorübergehend auf. Sie sollten daher vor der Antragstellung gründlich abwägen, ob sie auf die Verwaltung angewiesen sind. Der Nachlassverwalter sichert das Erbe, übernimmt die Haftung für angefallene Schulden und verhandelt über diese mit den Nachlassgläubigern, wodurch die Erben entlastet werden. Zu den Nachteilen gehört, dass die Erben ohne Verfügungsgewalt warten müssen, bis die Nachlassverwaltung alle Schulden beglichen und das Erbe verteilt hat. Außerdem verringert sich die Erbmasse um die Vergütung der Nachlassverwaltung. Im Zweifelsfall lohnt sich die Beauftragung eines Nachlassverwalters, insbesondere bei unklaren finanziellen Verhältnissen des Erblassers oder bei Uneinigkeiten zwischen den Miterben. Aber auch wenn es nicht zu einem Erbschaftsstreit kommt, kann es von Vorteil sein, bei Gericht eine Nachlassverwaltung zu beantragen. So kann zum Beispiel ein Vermieter ein Interesse daran haben, im Falle des Todes eines Mieters - für den kein berechtigter Erbe feststeht - mit dem Nachlassverwalter einen Ansprechpartner zu haben und das Mietverhältnis baldmöglichst beenden zu können.

Lesen Sie auch unseren Lexikonartikel zum Thema Nachlass.

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