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Wohngeld – das Wichtigste für Mieter und Eigentümer

Wohngeld kann als Mieter und Eigentümer beantragt werden.

Als staatlicher Zuschuss soll Wohngeld angemessenes Wohnen sichern. Wohngeld können sowohl Mieter als auch Eigentümer beantragen. Wir erläutern, welche Bedingungen dafür existieren und was sonst noch zu beachten ist.

Bedingungen für einen Anspruch auf Wohngeld

Wohngeld ist eine Leistung, die vor allem Familien mit kleinem Einkommen zugutekommen soll. Durch den Zuschuss soll erreicht werden, dass Menschen angemessen wohnen können. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen Mietern und Eigentümern. Das Wohngeld kann als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten für selbst genutztes Wohneigentum (Lastenzuschuss) ausgezahlt werden.

Wohngeld als Mietzuschuss

Anspruch auf Wohngeld in Form eines Mietzuschusses haben Mieter einer ganzen Wohnung ebenso wie Mieter eines WG-Zimmers. Mietzuschuss erhalten auch Untermieter, die die entsprechenden Nachweise über die gezahlte Miete erbringen können. Auch Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen, die eine Wohnung in diesem Haus selbst nutzen, können den Mietzuschuss beantragen.

Wohngeld als Lastenzuschuss

Wohngeld kann als Lastenzuschuss von Personen beantragt werden, die Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen sind. Auch Erbbauberechtigte können einen Lastenzuschuss beantragen. Zur Belastung für Eigentümer gehören Kosten für Zinsen und Tilgung ebenso wie Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilie. Außerdem werden Betriebskosten, Verwaltungskosten und die Grundsteuer als Belastungen anerkannt.

Wohngeldanspruch haben viele Menschen mit kleinem Einkommen.

Wohngeldantrag und Bearbeitungsdauer

Der Antrag auf Wohngeld muss in der Regel schriftlich bei der Wohngeldstelle der Gemeinde, Stadt, Amts- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Im Zuge der Digitalisierung ermöglichen es jedoch immer mehr Wohngeldstellen, den Antrag online auszufüllen.

Um Wohngeld zu erhalten, muss in jedem Fall ein Antrag ausgefüllt werden. Dieser unterscheidet sich formal in den verschiedenen Bundesländern. Inhaltlich werden aber die gleichen Schwerpunkte gesetzt. Wohngeldstellen benötigen Informationen zu der betreffenden Wohnung und zu ihren Bewohnern, um den Wohngeldanspruch zu ermitteln.

Beim Antrag auf Wohngeld werden beispielsweise folgende Informationen abgefragt:

  • Wie viele Personen wohnen insgesamt in der Wohnung?

  • Wie hoch ist die Miete einschließlich der Nebenkosten?

  • Wird die Wohnfläche auch gewerblich genutzt?

  • Wie hoch ist das Bruttogehalt der Haushaltsmitglieder?

Wohngeldberechtigte oder Personen, die sich über ihren Anspruch im Vorhinein nicht sicher sind, sollten schnellstmöglich einen Antrag stellen. Es ist nämlich nicht möglich, Wohngeld rückwirkend ausgezahlt zu bekommen, sondern immer nur ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag gestellt wurde.

Die Bearbeitungsdauer für einen Wohngeldantrag ist abhängig von der Auslastung der Wohngeldstelle. Antragsteller sollten jedoch zumindest mit mehreren Wochen rechnen. Teilweise kann die Bearbeitung eines Antrags auch mehrere Monate dauern.

Die Wohngeldbehörde ist dafür verantwortlich, Wohngeld zu berechnen.

Wie wird die Höhe des Wohngelds bestimmt

Die Bewilligung und die Höhe des Wohngelds sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Dazu gehören vor allem die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen, ihr monatliches Einkommen und die Höhe der Miete oder Belastung.

Wegen verschiedener Abzüge und Freibeträge ist das wohngeldrechtliche Einkommen dabei in der Regel niedriger als das Bruttoeinkommen. Einzelfälle können jedoch abweichen, weil der Anspruch für jeden Antrag individuell berechnet wird. Für genauere Informationen und Einzelfallprüfungen sollte die zuständige Wohngeldstelle kontaktiert werden. Bei der Wohngeldstelle können Sie sich rund um das Thema Wohngeld beraten lassen. Nach der Antragstellung berechnet die Wohngeldstelle den individuellen Anspruch mit einer komplexen Wohngeldformel anhand der genannten Faktoren. Die Wohngeldformel ist unter § 19 im Wohngeldgesetz (WoGG) festgehalten.

Der Gesetzgeber hat zudem bestimmte Höchstbeträge festgesetzt für Mieten, die mit Wohngeld bezuschusst werden. Diese orientieren sich an dem jeweiligen regionalen Mietniveau und sind in sieben Mietstufen gestaffelt. Auch hier kann die Wohngeldstelle nähere Auskunft geben.

Kein Wohngeld bei BAföG oder Hartz IV

Wohngeld kann nicht gezahlt werden, wenn eine Person bereits andere Sozialleistungen bezieht, die die Wohnkosten abdecken. Wer also beispielsweise Hartz IV oder BAföG erhält, hat kein Anrecht auf Wohngeld.

Das Wohngeld wurde in den letzten Jahren mehrfach erhöht, nämlich zum 1. Januar 2020, 2021 und 2022. Dabei wurde auch der Kreis der Wohngeldberechtigten ausgeweitet. Seit 2021 werden Haushalte durch das höhere Wohngeld bezüglich der Heizkosten stärker entlastet, die im Zuge der Energiewende steigen. Ab 2022 wird das Wohngeld dynamisiert. Das heißt: Die Höhe des Wohngeldes wird alle zwei Jahre an die Entwicklung von Mieten und Einkommen angepasst.

Wie ist die Bezugsdauer für Wohngeld geregelt?

Wohngeld wird pauschal für ein Jahr bewilligt. Wichtig ist jedoch, bei Änderungen die zuständige Behörde zu kontaktieren. Wenn sich die Bedingungen für die Bewilligung des Wohngelds ändern, muss die Wohngeldstelle darüber informiert werden. Dies betrifft beispielsweise einen überraschenden Umzug, eine Mieterhöhung oder eine Gehaltserhöhung. Durch die veränderten Umstände kann das Wohngeld komplett wegfallen oder nach unten beziehungsweise oben korrigiert werden.

Wenn nach Ablauf eines Jahres weiter Wohngeld bezogen werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Dieser Weiterleistungsantrag sollte etwa zwei Monate vor Auslaufen des Wohngelds gestellt werden, um eine Unterbrechung der Zahlungen zu vermeiden.

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