Antrag auf Erlass der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird Vermietern erstattet, wenn sie erhebliche Einkommensausfälle verzeichnen mussten. Die Mietausfälle müssen bei mindestens 50 % der üblichen Mieteinnahmen liegen und dürfen nicht selbst verschuldet sein. Darüber hinaus wird verlangt, dass die Vermieter alles dafür getan haben, Einkommen durch die Immobilie zu erzielen.
Wenn Sie die Immobilie nicht vermieten konnten, sollten Sie also nachweisen können, dass Sie die Immobilie zur Vermietung angeboten haben. Wenn Ihre aktuellen Mieter keine Miete gezahlt haben, sollten Sie nachweisen können, dass Sie Maßnahmen dagegen ergriffen haben. Sie sollten keine Probleme bei der Erstattung der Grundsteuer bekommen, wenn die Immobilie auf Grund eines unvorhersehbaren Schadens nicht mehr vermietbar war. So ein Schaden kann z. B. durch einen Brand, Wasserschaden oder ein Unwetter verursacht worden sein.
Wie viel Grundsteuer kann erstattet werden?
Wenn die Mietausfälle mindestens 50 % der üblichen Mieteinnahmen betragen, können Ihnen 25 % der Grundsteuer erstattet werden. Betragen die Mietausfälle 100 %, bekommen Sie 50 % der Grundsteuer zurückerstattet.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Der Erlass der Grundsteuer wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres ausgesprochen. Anträge auf Erlass der Grundsteuer müssen bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
Wohin schicke ich den Antrag auf Erlass der Grundsteuer?
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer sollte in der Regel an die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung adressiert werden. In manchen Stadtstaaten sind auch die Finanzämter für die Bearbeitung Ihres Antrages verantwortlich.