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Miterbe: So funktioniert die Miterbengemeinschaft

Mehrere Erben werden automatisch zu Miterben. Wenn ein Verstorbener mehrere Erben hinterlässt, bezeichnet man diese als Miterben. Mit dem Status als Miterbe gehen diverse Rechte und Pflichten einher. Welche das genau sind und wie die sogenannte Miterbengemeinschaft funktioniert, erfahren Sie hier.

Wie werde ich Miterbe?

Bei einem Trauerfall fällt in der Regel viel organisatorische Arbeit an. Diese gehört üblicherweise in den Zuständigkeitsbereich des oder der Erben. Doch wie wird man überhaupt Erbe oder Miterbe? Dies geschieht automatisch, wenn man im Sinne der gesetzlichen Erbreihenfolge erbberechtigt ist oder im Testament genannt wird. Sobald es mehrere Miterben gibt, bilden sie eine Erbengemeinschaft beziehungsweise Miterbengemeinschaft.

Gut zu wissen:

Das Gegenteil von „Miterbe“ ist „Alleinerbe“. Häufig überträgt ein Verstorbener in seinem Testament all seine Vermögenswerte an eine einzige Person. Dieser Alleinerbe erhält gleichzeitig die Verantwortung für die Nachlassregelung und die Auszahlung der gesetzlichen Pflichtteile am Erbe.

Welche Rechte und Pflichten hat die Erbengemeinschaft?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind ab § 2032 „Erbengemeinschaft“ die Rechte und Pflichten der Miterben aufgelistet. Dort ist festgehalten, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben wird – die Miterben sind also praktisch wie eine einzige Person für das gesamte Erbe zuständig. Dazu gehört beispielsweise das Bezahlen offener Rechnungen und Verpflichtungen des Verstorbenen. Als Miterbe müssen Sie sich also mit den übrigen Miterben gut abstimmen. Denn auch die Aufteilung des Nachlasses fällt in den Aufgabenbereich aller Miterben. Das bedeutet zudem, dass die Miterbengemeinschaft auch gemeinsam für den Nachlass haftet.

Wenn Sie rechtlich gesehen ein Miterbe sind, haben Sie auch Anspruch auf einen Anteil am Erbe, über den Sie frei verfügen können. Doch § 2033 Abs. 2 BGB schränkt ein: „Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.“ Das bedeutet: Sie haben zwar das Recht auf einen Anteil des Erbes in einer bestimmten Höhe. Welchen konkreten Gegenstand Sie bekommen, hängt jedoch vom Testament des Verstorbenen und Ihrer Einigung mit den Miterben ab.

Sie können sich als Miterbe dazu entschließen, Ihren Anteil am Erbe zu verkaufen. Dann müssen Sie jedoch darauf achten, dass Sie das Vorkaufsrecht Ihrer Miterben einhalten, bevor Sie Ihren Anteil weiterverkaufen.

Als Miterbe müssen Sie eine Lösung für geerbte Immobilien finden.

Wie gehe ich als Miterbe mit einer geerbten Immobilie um?

Wenn ein Immobilieneigentümer stirbt, wird sein Haus oder seine Wohnung zunächst mit dem übrigen Nachlass auf die Erbengemeinschaft übertragen. Die dadurch nötige Änderung des Grundbucheintrags zugunsten der Miterbengemeinschaft kann ein Miterbe ohne explizite Zustimmung der anderen Nachfahren selbst veranlassen. Alternativ kann die Gemeinschaft abwarten, bis unter den Miterben ein neuer Eigentümer gefunden wurde, damit dieser dann ins Grundbuch eingetragen wird.

Beachten Sie:

Eine neue Eintragung ins Grundbuch ist im Erbfall zunächst kostenfrei. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod eines eingetragenen Eigentümers sind die Erben von den Gebühren für das Grundbuchamt befreit – nach diesem Zeitraum ist eine Umtragung wie gewöhnlich kostenpflichtig.

Der richtige Umgang mit einer geerbten Immobilie birgt immer ein gewisses Konfliktpotenzial. Dagegen hilft es, wenn der Erblasser – also der Verstorbene – ein Testament mit klaren Anweisungen hinterlassen hat. Andernfalls kommt es auf die Einigung zwischen den Miterben an. Leider ist es häufig der Fall, dass mindestens ein Miterbe die Immobilie verkaufen und seinen Anteil am Ertrag einstreichen möchte. Dann gibt es verschiedene Wege, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Verkauf der Immobilie

Sollten alle Miterben damit einverstanden sein, kann die geerbte Immobilie ohne Probleme verkauft werden. Der dafür eingenommene Geldbetrag kann deutlich leichter gerecht aufgeteilt werden als die Immobilie selbst. 

Teilungsversteigerung

Wenn die Miterben keine Einigung erzielen können, gibt es die Möglichkeit der Teilungsversteigerung. Falls die vielen gesetzlichen Auflagen dafür erfüllt werden, kann sie jeder Miterbe ohne Rücksprache beantragen. Der Erlös aus der Versteigerung wird dann unter den einzelnen Erben gerecht aufgeteilt. Allerdings sollte dies nur die letzte Option für zerstrittene Erben sein, da die Versteigerung in der Regel einen geringeren Ertrag erzielt als ein regulärer Verkauf.

Erbteilverkauf

Falls Sie sich nicht mit Ihren Miterben über eine Immobilie streiten wollen, bleibt Ihnen immer die Möglichkeit, Ihren Erbteil zu verkaufen. Bei diesem Prozess veräußern Sie jedoch Ihren gesamten Erbanspruch, nicht nur Ihren Anteil am Haus oder an der Eigentumswohnung.

Als Miterbe können Sie in Immobilienfragen die Auslösung anwenden.

Auslösen der Miterben

Die optimale Lösung für eine Immobilie nach einem Eigentümerwechsel durch Erbschaft hängt auf der einen Seite von der Art der Immobilie ab: Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, ein Einfamilienhaus oder mehrere Mietwohnungen? Wurde sie vom Erblasser selbst bewohnt oder ist sie noch vermietet? Auf der anderen Seite spielen die Miterben eine Rolle bei der Lösungsfindung: Wer möchte die Immobilie behalten oder vielleicht sogar selbst bewohnen? Wenn das nur auf einen Miterben zutrifft, besteht die Option, die anderen Erben auszulösen. Das heißt, dass der neue Besitzer seinen Miterben praktisch ihren Anteil am Haus abkauft. 

Nicht zu vergessen:

Die Miterbengemeinschaft erbt alle Verpflichtungen des Verstorbenen. Dazu gehört sowohl sein eigener Mietvertrag als auch der Vertrag mit Mietern seines Immobilieneigentums.

Wie lange bin ich als Miterbe Teil der Erbengemeinschaft?

Es gibt keinen festgelegten Zeitraum, wie lange eine Miterbengemeinschaft bestehen muss. Sie löst sich üblicherweise erst mit der sogenannten Erbauseinandersetzung auf, bei der die Verteilung des Erbes offiziell vollzogen wird. Dazu sollten Sie mit Ihren Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag aufsetzen, um Klarheit zu schaffen und mögliche Erbstreitigkeiten zu verhindern. Dann erhalten Sie als Miterbe Ihren gerechten Anteil am Nachlass und können diesen harmonisch aufteilen.

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