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Lastenausgleich: Vermögensumverteilung in der Nachkriegszeit

Modellhaus und Richter-Gavel: Keine neuen Zahlungspflichten aus Lastenausgleichsgesetz von 1952.In politischen Debatten und den sozialen Netzwerken kursiert immer wieder der Begriff „Lastenausgleich“. Was bedeutet das, fragen sich derzeit viele User. An dieser Stelle gleich eine Entwarnung: Das Gesetz zum Lastenausgleich trat 1952 in Kraft und begründet heute keine neuen Zahlungspflichten für Immobilieneigentümer. In der damaligen Nachkriegszeit verfolgte es den Zweck, durch den Krieg mittellos gewordenen Menschen schnelle finanzielle Hilfe zu gewähren. Dazu wurde Geld aus Hypotheken, Vermögen und Kreditgewinn von vermögenden Menschen eingezogen und an Bürger verteilt, die durch den Krieg heimatlos geworden waren oder sich in Existenznot befanden.

Lastenausgleich: Gerüchte sorgen für Verunsicherung bei Immobilienbesitzern

Vor allem in sozialen Netzwerken zirkulieren unterschiedliche Theorien, wie die Staatskassen nach der Corona-Pandemie angeblich gefüllt werden sollen. Einige davon geben etwa an, dass Zwangshypotheken auf Immobilien für Ausgleichszahlungen zum Einsatz kämen. Ebenso werden die Reform der Grundsteuer 2022 oder der Zensus 2022 – also die alle zehn Jahre stattfindende Volkszählung, in deren Rahmen auch eine Haus- und Wohnungszählung erfolgt – zum Anlass genommen, Verschwörungstheorien über anstehende Lastenausgleichsabgaben zu verbreiten. Diese unabhängig voneinander stattfindenden Prozesse haben sachlich nichts mit einer Sonderabgabe zu tun und begründen eine solche auch nicht.

Ebenso die Neuregelung des staatlichen Entschädigungsrechts gab im Netz verbreiteten Gerüchten Auftrieb, die finanziellen Mittel für darin geregelte Entschädigungszahlungen sollen aus einer Lastenausgleichsabgabe gezogen werden. Diese Informationen sind jedoch falsch. Die Entschädigung etwa von Terroropfern, Opern von Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege oder von durch Schutzimpfungen Geschädigten erfolgt weiterhin durch Bund und Länder und nicht über Sonderabgaben.

Schon im März 2022 antwortete die Bundesregierung auf eine Anfrage, dass es derzeit keine Vereinbarung zur Einführung eines Lastenausgleichs gebe. Ebenfalls enthielte der Koalitionsvertrag der derzeitigen Regierung weder eine Vereinbarung zur Wiederbelebung der Vermögenssteuer noch zur Einführung einer Vermögensabgabe.

Vermögensabgabe in Anlehnung an den Lastenausgleich wurde diskutiert

Die Diskussion um Sonderlasten für vermögende Bürger kam im Zuge der Corona-Pandemie mehrfach auf. Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen gab im Mai 2021 eine Stellungnahme ab. Darin trifft der Beirat eine juristische und ökonomische Einschätzung einer entsprechenden Maßnahme und setzt sich mit der Frage auseinander, ob das Lastenausgleichsgesetz (LAG) als Präzedenzfall für die Finanzierung der Corona-Lasten geeignet sein könnte.

Der Wissenschaftliche Beirat stellte im Rahmen der Veröffentlichung unter anderem folgendes fest:

  • Die Vermögensverluste nach 1945 waren ungleich höher als die Einkommensverluste im Zusammenhang mit der Pandemie. 

  • Der Bestand von Kapitalgütern, Krediten und Hypotheken sowie Immobilienvermögen nach dem Krieg boten gute Möglichkeiten, die individuelle Betroffenheit zu bestimmen, da Gewinne und Verluste durch den Krieg klar zuzuordnen waren.

  • Die Möglichkeiten, den Lastenausgleich aus regulären Steuereinnahmen oder Neuverschuldung zu finanzieren, waren in der Nachkriegszeit außerordentlich begrenzt.

Die Herausgeber kommen damit zu der Beurteilung, dass die Situation, aus der 1952 das LAG entstand, mit der durch die Corona-Pandemie eingetretenen nicht vergleichbar sei. Eine Vermögensabgabe nach dem Vorbild des LAG böte sich heute demnach nicht an. Auch hinsichtlich einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung formulieren die Verfasser erhebliche Zweifel. Wohl habe die Pandemie bestehende Ungleichheiten mitunter vertieft. Diesbezügliche eindeutige Aussagen, die ein Sonderinstrument wie eine Lastenumverteilung rechtfertigen könnten, sind jedoch nicht möglich.

Paar steht glücklich vor seiner Immobilie – sie sind nicht von einem Lastenausgleich betroffen.

Fragen rund um den Lastenausgleich

Aufgrund der Diskussionen in sozialen Netzwerken und Artikeln in Blogs und Foren sind viele Immobilieneigentümer verunsichert. Einige der häufig gestellten Fragen zum Thema Lastenausgleich beantworten wir Ihnen im Folgenden noch einmal kurz und knapp.

Wann kommt der Lastenausgleich?

Das Lastenausgleichsgesetz findet heute keine neue Anwendung. Eine gesetzliche Grundlage für ein vergleichbares Szenario existiert nicht und es läuft kein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren.

Lastenausgleich – wie schütze ich mich?

Immobilieneigentümer fragen sich unter Umständen: Was ist zu tun gegen den Lastenausgleich? Doch diese Frage ist obsolet, denn sie sind von keiner Lastenausgleich-Sonderabgabe auf ihr Immobilienvermögen betroffen. Es ergeben sich also keine notwendigen Handlungen.

Lastenausgleich: Wer muss zahlen?

Eine Sonderabgabe, angelehnt an den Lastenausgleich in den 1950er-Jahren, wird nicht erhoben. Ein Lastenausgleich wird demnach durch niemanden bezahlt.

Wie kann man den Lastenausgleich umgehen?

Ein Lastenausgleich oder eine vergleichbare Sonderabgabe wie in der Nachkriegszeit wird von Immobilieneigentümern nicht eingefordert. Sie brauchen diesbezüglich keine Vorkehrungen treffen.

Wer bekommt Lastenausgleich?

Da kein Sonderabgabe im Sinne des Lastenausgleichs in der Nachkriegszeit erhoben wird, wird niemand begünstigt. Mehr zu dem historischen Umverteilungsprozess erfahren Sie im folgenden Abschnitt.

Der Lastenausgleich in den 1950er-Jahren

In den Nachkriegsjahren kam es in Deutschland zu einer historischen Vermögensumverteilung. In Deutschland lebten nach Ende des Krieges Millionen weitgehend mittellose Menschen. Ein großer Teil davon waren Vertriebene und Geflüchtete. Allein ca. 12 Millionen Vertriebene aus ehemaligen deutschen Ostgebieten hatten plötzlich kein Zuhause mehr. Die Bevölkerung auf dem Bundesgebiet hatte sich nach Kriegsende kurzfristig um rund 25 Prozent erhöht. Gleichzeitig herrschte durch Zerstörung im Krieg eine enorme Wohnungsknappheit.

Um für die Betroffene finanzielle Hilfen bereitzustellen und den Wiederaufbau des Landes zu finanzieren, erfolgte der sogenannte Lastenausgleich. Wie hoch war die Abgabe? Im Rahmen des zunächst verabschiedeten „Soforthilfegesetzes“ wurde eine Steuer in Höhe von drei Prozent auf das vorhandene Eigentum erhoben. Das anschließend verabschiedete „Gesetz über einen allgemeinen Lastenausgleich“ sah vor, dass Vermögende die Hälfte ihres Vermögens über einen Zeitraum von 30 Jahren abzutreten hatten. Zugrunde gelegt wurde hierfür jedoch der Wert, den die Immobilie am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes hatte. Aufgrund der schnellen Wertsteigerung umfasste die Abgabe also bei Weitem nicht die Hälfte des Vermögens. Die Zahlungen erfolgten vierteljährlich und betrugen rund 0,4 Prozent der insgesamt zu leistenden Summe.

Fazit: Immobilieneigentümer werden nicht durch Lastenausgleich belastet

Eine Sonderabgabe auf Vermögen oder Immobilien im Sinne eines Lastenausgleichs wird nicht erhoben. Laut Aussage der Bundesregierung im März 2022 existiert keine Vereinbarung zur Einführung eines Lastenausgleichs.

Disclaimer

Die Informationen, Empfehlungen und juristischen Erläuterungen in unserem Ratgeber stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr und Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann und soll diese nicht ersetzen. Bei Bedarf empfehlen wir gerne einen geeigneten Rechtsanwalt ([email protected]).

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