Das Ertragswertverfahren gehört zu den drei Verfahren, die laut Immobilien-Wertermittlungsverordnung (§§ 17–20 ImmoWertV) zulässig sind, um den Verkehrswert einer Immobilie zu ermitteln. Die beiden anderen sind das Sachwertverfahren und das Vergleichswertverfahren. Anwendung findet das Ertragswertverfahren vor allem bei verpachteten oder vermieteten Immobilien, die zum Verkauf stehen.
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